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  • · Fachbeitrag · Auslagen

    Können bei der Honorarabrede für einen Terminsvertreter wirklich keine Reisekosten festgesetzt werden?

    | Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung vor einem auswärtigen Gericht, wird zwischen den Anwälten dafür oft eine pauschale Vergütung vereinbart. Der Rechtsanwalt muss im Rahmen der Kostenfestsetzung insofern den Einwand akzeptieren, dass es sich bei dem Pauschalhonorar nicht um gesetzliche Auslagen i. S. d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG handelt. Selbst wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, sind derartige Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen (OLG Dresden 7.11.22, 12 W 561/22, Abruf-Nr. 234200 ). |

     

    Die Entscheidung des OLG Dresden ist m. E. fehlerhaft. Denn gesetzliche Auslagen nach dem RVG sind nicht nur die in den Nrn. 7001 bis 7008 VV RVG ausdrücklich aufgeführten Auslagentatbestände. Hierzu gehören vielmehr auch verauslagte Kosten, die der Anwalt nach §§ 675, 670 BGB aufwendet (vgl. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG). Damit muss es sich bei dem Pauschalhonorar, das der Hauptbevollmächtigte an den Terminsvertreter zahlt, um gesetzliche Auslagen handeln.

     

    Beachten Sie | Die gesetzlichen Auslagen für den Terminsvertreter sind auch grundsätzlich erstattungsfähig. Denn es gilt dabei nichts anderes als für die Kosten, die durch einen vom Mandanten beauftragten Terminsvertreter entstanden sind. Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte einen Terminsvertreter vor Ort beauftragt, vermeidet er eigene erstattungsfähige Reisekosten. Soweit das Pauschalhonorar für den Terminsvertreter somit unterhalb der erstattungsfähigen Kosten einer eigenen Reise des Prozessbevollmächtigten liegt, ist dieses auch erstattungsfähig. Dies deckt sich mit der vom BGH vertretenen Ansicht, dass sich eine Partei grundsätzlich eines Anwalts an ihrem Sitz bzw. Wohnsitz bedienen darf. Dessen Reisekosten sind in vollem Umfang erstattungsfähig, selbst wenn ein Terminsvertreter günstiger gewesen wäre (BGH NJW 03, 898).

    (mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 56 | ID 49219925