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  • · Nachricht · Beweisgebühr

    Bei weniger als drei Beweisterminen gibt es keine Zusatzgebühr

    | Die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG kann der Anwalt nur abrechnen, wenn in mindestens drei gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen worden sind. Waren es weniger, kann die Gebühr selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Termine besonders aufwendig waren (OLG Hamburg 20.2.24, 4 W 21/24, Abruf-Nr. 241814 ). |

     

    Kostenvorschriften müssen streng am Wortlaut orientiert ausgelegt werden. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher kostenrechtlicher Fragen zugeschnitten. Da bleibt bei Nr. 1010 VV RVG keinerlei Spielraum, die Zusatzgebühr bei weniger als drei Terminen zu verlangen. Zwar hat der Gesetzgeber einen Regelungsbedarf für den besonderen Aufwand umfangreicher Beweisaufnahmen erkannt. Er hat die Zusatzgebühr jedoch bewusst an die „Hürde bis zu einem dritten Beweistermin“ geknüpft, um Fehlanreize zu vermeiden. Ein erweiterter Anwendungsbereich der Vorschrift auf andere langwierige oder umfangreiche Verfahren wäre daher vom Gesetzgeber klar zu regeln (vgl. OLG München 26.6.20, 11 W 674/20).

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Kammergutachten sind keine Sachverständigengutachten, RVG prof. 22, 75
    • Kein Kostenvorschuss für prozessbegleitende Sachverständigengutachten, RVG prof. 23, 169
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 111 | ID 50021065