· Fachbeitrag · Dieselskandal
Synergieeffekt gleichgelagerter Fälle beschneidet Überschreitung der 1,3-Geschäftsgebühr
| Der sog. Dieselskandal beschäftigt weiterhin die Gerichte. Doch Grundsätze der Entscheidungen sind nicht nur speziell für Dieselfälle, sondern für Masseverfahren jeglicher Art bedeutsam. Der BGH hat sich insofern mit der Bestimmung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in den Fällen befasst, in denen sich Rechtsanwälte in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen mit derselben Materie beschäftigen (10.5.22, VI ZR 156/20, Abruf-Nr. 229622 ). |
Nach Nr. 2300 VV RVG kann der Anwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ob dies der Fall ist, ist gemäß § 14 Abs. 1 RVG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Bei der Frage, ob die Schwellengebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG von 1,3 tatsächlich überschritten ist, sind die Synergieeffekte durch die Bearbeitung einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren zu berücksichtigen.
In den Dieselfällen gilt: Da die Anwälte des Klägers schon eine Vielzahl von solchen Verfahren bearbeitet hatten, muss die tatsächlich erhebliche Einarbeitungszeit in die technischen und rechtlichen Fragen einer Haftung von VW auf die vielen betreuten Dieselverfahren umgelegt werden. Die Bearbeitung des konkreten Streitfalls wies damit also keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten mehr auf.
(mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)