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  • · Nachricht · Doppelte Säumnis

    Terminsgebühr wird nicht gekürzt

    | Bei zweimaliger Säumnis mindert sich die Gebühr nicht nach Nr. 3105 VV RVG. Für den Prozessbevollmächtigten des Gegners der säumigen Partei entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ( OLG Koblenz 10.2.15, 14 W 75/15 ). |

     

    Im Fall des OLG Koblenz hat der Bevollmächtigte der Klägerin an zwei Terminen teilgenommen. Der Beklagte zu 1) war der Ansicht, dass dessen Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG zu mindern war. Das OLG wies seine sofortige Beschwerde aber zurück:

     

    MERKE | Nr. 3105 VV RVG gilt ihrem Wortlaut nach nur, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem der Gegner nicht erscheint!

     

    Grundsätzlich darf auch die ausländische Partei einen inländischen Prozessbevollmächtigten nach ihrem Vertrauen wählen. Es kommt daher zudem nicht in Betracht, die anwaltlichen Reisekosten für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zu kürzen.

     

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Koblenz&Datum=10.02.2015&Aktenzeichen=14%20W%2075/15

    Quelle: ID 43714134