· Fachbeitrag · Eheliches Einkommen
Ermittlung des Verfahrenswerts in Ehesachen umstritten
| Nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. |
Der Wert darf nicht unter 2.000 EUR und nicht über 1.000.000 EUR angenommen werden. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Bei der Bestimmung des Verfahrenswerts in Ehesachen gemäß den Einkommensverhältnissen der Ehegatten sind nach Ansicht des OLG Zweibrücken auch gewährte Sozialleistungen - hier: Arbeitslosengeld II - zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken 10.1.11, 5 WF 178/10, Abruf-Nr. 112844).
PRAXISHINWEIS | Die Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Bestimmung des Verfahrenswerts, hier dem Arbeitslosengeld II, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einerseits wird die Einbeziehung abgelehnt (OLG Dresden FamRZ 07, 1760; OLG Hamburg OLGR 06, 269; OLG Schleswig - 2. und 4. Senat - FamRZ 10, 1939 und FamRZ 09, 1178), während nach anderer Auffassung auch diese Leistungen einzubeziehen sind (OLG Köln FamRZ 09, 638; OLG Düsseldorf FamRZ 09, 453; OLG Schleswig - 1. Senat - FamRZ 09, 75; OLG Oldenburg FamRZ 09, 1177; OLG Frankfurt FamRZ 08, 535). |