· Fachbeitrag · Gütliche Einigung
Gerichtsvollzieher verdient Gebühr bei Hinweis
| Das AG Halle hat entschieden: Die (ermäßigte) Gebühr für die gütliche Einigung fällt an, wenn der Gerichtsvollzieher (GV) dem Schuldner mit der Ladung zum Termin für die Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine Ratenzahlung anbietet, also auf diese hinweist. Wie der Schuldner hierauf reagiert, spielt dabei keine Rolle. |
Sachverhalt
Der GV war beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Gläubiger hatte sich im Antrag bereit erklärt, dass Zahlungsfristen gewährt und Teilbeträge eingezogen werden. Der GV lud den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft und bot ihm in demselben Schreiben eine Ratenzahlung an. Der Schuldner nahm dies nicht an und gab im Termin die Auskunft ab.
Entscheidungsgründe
Der GV berechnete später eine Gebühr für die versuchte gütliche Einigung i. H. v. 8 EUR (KV 208 zu GVKostG) nebst anteiliger Auslagenpauschale (KV 716 zu GVKostG). Das sei auch korrekt, bestätigte das AG Halle (20.7.18, 53 M 1132/18, Abruf-Nr. 204626).
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