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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Klagerücknahme: Materiell-rechtliche Ansprüche sind kein anderer Grund

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | § 269 Abs. 3 S. 2 HS Alt. 2 ZPO lässt nach Ansicht des BGH nicht zu, dass materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen. Der Kläger kann insofern vertragliches bzw. deliktisches Fehlverhalten des Beklagten nicht als „anderen Grund“ geltend machen. Dem Kläger werden wegen der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Streitfall hatte die Klägerin PKH beantragt, um mietrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Erst nach Klagezustellung legten die Beklagten ihre fehlende Passivlegitimation offen. Der BGH verneinte den Ausnahmetatbestand des § 269 Abs. 3 S. 2 HS 2 Alt. 2 ZPO; den Beklagten seien die Kosten des Rechtsstreits nicht aus anderen Gründen aufzuerlegen (11.1.22, VIII ZB 44/21, Abruf-Nr. 227866).

     

    Ein weiterreichendes Verständnis dieser Vorschrift ist trotz der gemäß der BGH-Rechtsprechung bestehenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten, auch wenn der Klägeranspruch gegenläufig zu der zuvor ergangenen prozessualen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist.