· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Warum man seinen Anwalt rechtzeitig über eine Klagerücknahme informieren sollte
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Erlangen die Beklagten Kenntnis von der Klagrücknahme und informieren sie darüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten, können sie nicht die Erstattung einer vollen 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für die Einreichung einer Klagerwiderung nach Eingang der Klagerücknahme verlangen, sondern nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG (OLG Hamburg 9.7.13, 8 W 62/13, Abruf-Nr. 132997). |
Sachverhalt
Der Anwalt der Beklagten hatte deren Vertretung angezeigt, Klagabweisung beantragt und auf die Klage erwidert. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage allerdings schon zurückgenommen, was dem Anwalt nicht bekannt war, wohl aber den Beklagten. Für die Beklagten wurde antragsgemäß eine volle 1,6-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 1008 VV RVG festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Mit Zustellung der Klage durften die Beklagten sofort einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen, sodass eine notwendige und damit auch erstattungsfähige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angefallen ist. Nachdem die Beklagten jedoch über die Rücknahme der Klage unterrichtet waren, bestand keine Veranlassung mehr, noch einen Schriftsatz mit Klageabweisungsantrag und Sachvortrag einzureichen. Daher ist nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1, 1008 VV RVG i.H. von 1,1 zu erstatten. Es liegt hier keine entschuldbare Unkenntnis vor, wenn die Partei ihren Prozessbevollmächtigten nicht zeitnah darüber informiert (OLG Schleswig JurBüro 90, 1621). Denn aus dem Prozessrechtsverhältnis ergibt sich die Pflicht gegenüber der Gegenpartei, die Kosten möglichst niedrig zu halten.
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