· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Beim Streit über den Gegenstandswert ist das Vergütungsfestsetzungsverfahren auszusetzen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Bei Einwendungen des ehemaligen Mandanten gegen den Gegenstandswert im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen. Es ist so lange auszusetzen, bis über den Gegenstandswert in dem gesonderten Verfahren nach § 33 RVG rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nach dem OLG Hamm auch, wenn der Gegenstandswert erstmals im Beschwerdeverfahren beanstandet wird. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Hier hatte die Mandantin geltend gemacht, dass die Terminsgebühr nicht nach dem vollen Verfahrenswert, sondern aus einem niedrigeren Wert zu berechnen sei. Damit hat sie konkludent eine abweichende Wertfestsetzung für die Terminsgebühr gemäß § 33 RVG beantragt. Aus diesem Grund war der Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 4 RVG verpflichtet, das Verfahren über die Vergütungsfestsetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte abweichende Wertfestsetzung auszusetzen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das vorgreifliche Wertfestsetzungsverfahren nachzuholen (OLG Hamm 31.5.21, II-6 WF 126/21, Abruf-Nr. 223366). Diese Pflicht besteht auch noch im Beschwerde- bzw. Abhilfeverfahren.
Relevanz für die Praxis
Wertfragen sind nicht in einem Kosten- oder Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären. Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ordnet § 11 Abs. 4 RVG ausdrücklich die Pflicht des Gerichts zur Aussetzung des Verfahrens an. Nichts anderes gilt im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn der Verfahrens- oder Gegenstandswert bestritten wird. Auch dann ist das Gericht verpflichtet, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen (BGH RVG prof. 14, 131; OLG Düsseldorf AGS 10, 568).
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