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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Keine interne Kostenerstattung zwischen Streitgenossen

    | Zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite stehen, kommt es grundsätzlich nicht zu einer internen Kostenerstattung (OLG Stuttgart 9.2.15, 8 W 54/15, Abruf-Nr. 144760 ). |

     

    Dies gilt gleichermaßen, wenn die Beschwerden des Klägers/Widerbeklagten gegen eine erfolglose Richter- und Sachverständigenablehnung im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten zurückgewiesen werden.

    Quelle: ID 43544296