· Nachricht · Kostenfestsetzung
Keine interne Kostenerstattung zwischen Streitgenossen
| Zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite stehen, kommt es grundsätzlich nicht zu einer internen Kostenerstattung (OLG Stuttgart 9.2.15, 8 W 54/15, Abruf-Nr. 144760 ). |
Dies gilt gleichermaßen, wenn die Beschwerden des Klägers/Widerbeklagten gegen eine erfolglose Richter- und Sachverständigenablehnung im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten zurückgewiesen werden.
Quelle: ID 43544296