· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Kostenfestsetzungsantrag nicht automatisch in sofortige Beschwerde umdeutbar
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Ein Kostenfestsetzungsantrag kann nur in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung umgedeutet werden, wenn aus ihm Einwendungen erkennbar sind, die sich auch gegen die Kostengrundentscheidung richten (OLG Celle 4.4.13, 2 Ws 86/13, Abruf-Nr. 133000). |
Sachverhalt
Das LG hat die Kosten einer zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft der Landeskasse auferlegt. Einen Ausspruch über die notwendigen Auslagen des Angeklagten enthält der Beschluss nicht. Der Verteidiger beantragte die Festsetzung seiner Wahlverteidigergebühren. Die Rechtspflegerin des LG wies den Verteidiger darauf hin, dass mangels einer entsprechenden Kostengrundentscheidung für die Festsetzung notwendiger Auslagen gegen die Landeskasse kein Raum sei. Der Verteidiger erwiderte, die Festsetzung der notwendigen Auslagen zulasten der Landeskasse ergebe sich zwingend aus dem Gesetz, die Kostengrundentscheidung des LG umfasse daher auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Nach einer erneuten ablehnenden Stellungnahme beantragte der Verteidiger die Berichtigung des „Kostenfestsetzungsbeschlusses“ des LG - gemeint sein dürfte die Kostengrundentscheidung - dahingehend, dass die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Landeskasse zu tragen seien. Der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer wies den Verteidiger darauf hin, dass eine nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung durch die Kammer nicht zulässig und nur im Wege der sofortigen Beschwerde nach § 467 Abs. 3 StPO zu erreichen sei. Diese Ausführungen hielt der Verteidiger für nicht überzeugend und beantragte erneut bei der Kammer die Ergänzung ihres Beschlusses. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Senat wäre nur zuständig, wenn gegen die Kostengrundentscheidung des LG eine sofortige Beschwerde eingelegt wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Grundsätzlich ist eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S. 1 1. HS. StPO gegen die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen als Rechtsmittel statthaft; dies gilt auch, soweit eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen unterblieben ist. Hier ist innerhalb der Beschwerdefrist aus § 464 Abs. 3 S. 1, § 311 StPO jedoch keine sofortige Beschwerde gegen die (unterbliebene) Entscheidung über die notwendigen Auslagen erhoben worden. Sie liegt insbesondere auch nicht in dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers. Insoweit hält der Senat an seiner Auffassung in seinem Beschluss vom 14.10.10 (2 Ws 350/10, RVGreport 12, 355) fest, wonach es zwar grundsätzlich möglich ist, einen innerhalb der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 300 StPO in eine sofortige Beschwerde gegen die (unterbliebene) Auslagenentscheidung umzudeuten. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass aus der Erklärung ein Anfechtungswille hervorgeht, also deutlich wird, dass der Erklärende sich mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden will. Daran fehlt es hier, weil der Verteidiger ausdrücklich die Festsetzung von Kosten und Auslagen auf der Basis der ergangenen Kostenentscheidung begehrt hat. Eine Umdeutung in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung ist somit nicht möglich.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zwar nachteilig für Verteidiger und Verurteilten, man wird ihr aber zustimmen müssen (so auch Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn. 842, 850). Denn anderenfalls würde - worauf das OLG hinweist - der Anwendungsbereich des § 300 StPO zu weit ausgedehnt.
Geholfen hat es dem Verteidiger im Übrigen auch nicht, dass das OLG noch die Frage untersucht hat, ob es sich nicht um einen Fall der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung handeln könnte. Das erscheint nämlich schon deshalb zweifelhaft, weil sich der Verteidiger in der Sache „nur“ gegen die im Grunde „einschränkende Auslegung“ der Kostengrundentscheidung wendet. Denn aus seinen Schriftsätzen geht eindeutig hervor, dass er nicht die Überprüfung der Entscheidung des LG durch das OLG begehrt. Vielmehr sieht er die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen als von der Kostengrundentscheidung umfasst an und erstrebt allein deren deklaratorische Berichtigung durch das erkennende Gericht. Dieses Begehren enthält ausdrücklich keinen Anfechtungswillen, eine Auslegung als sofortige Beschwerde ist daher nicht möglich. Zudem wäre keine der Erklärungen des Verteidigers innerhalb der Wochenfrist von § 45 Abs. 1 S. 1 StPO erfolgt, sodass bereits deshalb eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nicht erfolgen kann.
Die Rechtsprechung des OLG sollte für Verteidiger Anlass sein, in allen Fällen in Straf- und Bußgeldverfahren, in denen wegen eines Freispruchs, Teilfreispruchs oder der Verwerfung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Angeklagten/Betroffenen ergehen muss, zu prüfen, ob das ergangene Urteil diese auch enthält. Das ist insofern von Bedeutung, weil die h.M. davon ausgeht, dass eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung der Auslagenentscheidung unzulässig ist (BGH NStZ-RR 96, 352; OLG Koblenz StraFo 03, 425; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464 Rn. 12 und § 472 Rn. 10 und die Nachw. bei Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 14). Fehlt also eine Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat, verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind (Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 12). Die Korrektur in Form einer Ergänzung oder Berichtigung einer unvollständigen Kostenentscheidung ist nach allgemeiner Meinung nur auf eine nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO ordnungsgemäß erhobene sofortige Beschwerde hin möglich (vgl. u.a. KG NStZ-RR 04, 190; AG Koblenz AGS 04, 167; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 12 m.w.N.; s. auch noch Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn. 842, 849). Und insoweit ist Eile geboten, da für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 464a Abs. 3, § 311 Abs. 2 StPO eine Frist von einer Woche gilt.