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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Staatskasse zahlt keinen Vorschuss auf voraussichtliche Terminsgebühr

    | Häufig übersehen Anwälte, dass es nicht dasselbe ist, ob sie einen Gebührenvorschuss von einem Mandanten als Auftraggeber oder von der Staatskasse verlangen. Denn wenn der Staat zahlt, unterscheidet § 47 RVG klar zwischen voraussichtlichen Gebühren und Auslagen. Danach steht dem Anwalt kein Vorschuss auf die voraussichtliche Terminsgebühr zu (OVG Münster 12.7.23, 4 E 110/23, Abruf-Nr. 237329 ). |

     

    Nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG kann ein Rechtsanwalt mit einem Anspruch gegen die Staatskasse für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der Wortlaut der Vorschrift spricht also von „entstandenen“ Gebühren und nicht von Gebühren, die voraussichtlich entstehen werden. Daher war es hier korrekt, die voraussichtliche Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen. Auch § 9 RVG war nicht anzuwenden. Diese Vorschrift räumt einen angemessenen Vorschuss für voraussichtlich entstehende Gebühren ein, bezieht sich jedoch nur auf den Anspruch gegen den Auftraggeber. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG als speziellere Vorschrift regelt insofern abschließend die Ansprüche gegen die Staatskasse.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Diese Rechte hat der Mandant bei Abrechnung und Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse, RVG prof. 22, 84
    • Staatskasse kann auch den bedürftigen Beteiligten in Anspruch nehmen, RVG prof. 23, 13
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 163 | ID 49650709