· Nachricht · Kostenfestsetzung
Terminsgebühr für Gespräch mit anschließender Klaglosstellung
| Eine Terminsgebühr entsteht in dem folgenden Fall: Nach Erhebung der Klage initiiert die beklagte Partei ein Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Klägerin. Darin erörtern die Parteien die Bedingungen der Klaglosstellung mit der Klagerücknahme bzw. der Erledigung der Hauptsache (OLG Brandenburg 10.8.21, 6 W 42/21, Abruf-Nr. 226810 ). |
Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten einer Partei nicht nur für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Sie fällt auch für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten einer Partei an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dafür genügt eine telefonische Besprechung. Eine Terminsgebühr scheidet allerdings aus, wenn der Anwalt
- sich nur nach dem Sachstand erkundigt oder diesen dem Gegner mitteilt (vgl. OLG Stuttgart 18.2.09, 5 W 81/08; OLG Hamburg 16.3.06, 8 W 30/06),
- beim Gegner nach dem Verbleib einer angekündigten Zahlung auf die Klageforderung nachfragt (vgl. OLG Köln NJW-RR 06, 720),
- lediglich mitteilt, dass der Rechtsstreit wegen eines bestimmten Ereignisses für erledigt erklärt oder anerkannt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 26.9.16, OVG 3 K 100/16) oder dass ein Antrag zurückgenommen wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26.11.12, 17 Ta [Kost] 6112/12). Wird in diesem Rahmen die Klageforderung vollständig anerkannt, entsteht nach Nr. 1000 Nr. 1 Abs. 1 VV RVG auch keine Einigungsgebühr.
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)