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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Einmal bewilligt, immer bewilligt

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B. A., Leipzig

    | Prüft und bewilligt ein Gericht Prozesskostenhilfe (PKH), kann nicht später im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG erneut geprüft werden, ob es richtig war, sie zu bewilligen. Der PKH-Bezieher muss auf die Entscheidung vertrauen können. Dies gilt nach dem LAG Nürnberg auch, wenn mehrere Klagen getrennt erhoben wurden. |

     

    Sachverhalt

    Die Bevollmächtigte erhob insgesamt 13 eigenständige Lohnklagen für ausländische Arbeitnehmer und beantragte jeweils PKH. Die Verfahren wurden nicht miteinander verbunden und endeten vergleichsweise. PKH wurde gewährt und die Bevollmächtigte in allen Verfahren beigeordnet. Die Bevollmächtigte erhielt nach Abschluss, wie beantragt, über 13.000 EUR ausbezahlt. Die Staatskasse erhob sofortige Beschwerde: Die Bevollmächtigte hätte die Ansprüche im Wege der subjektiven Klagehäufung geltend machen müssen. Deshalb seien die 13 getrennten Festsetzungen aufzuheben und insgesamt nur knapp 1.900 EUR festzusetzen.

     

    Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und somit nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung), statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen (Abruf-Nr. 180654; gegen LAG München 23.7.12, 10 Ta 284/11; wie LAG Hessen 15.10.12, 13 Ta 303/12).