· Nachricht · Prozesskostenhilfe
Nachträgliche PKH-Erklärung ist noch ausreichend
| Bei PKH können Anwälte die Erklärung zu den finanziellen Verhältnissen noch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens nachreichen (LAG Thüringen 6.4.23, 2 Ta 49/23, Abruf-Nr. 235039 ). |
In einer Kündigungsschutzsache hatte der Kläger PKH beantragt. Nach einer Güteverhandlung wurde das Verfahren zunächst ruhend gestellt. Später wies das Arbeitsgericht den PKH-Antrag zurück, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ausgefüllt war. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein. Vor einer Entscheidung durch das LAG Thüringen reichte er die fehlenden Unterlagen nach, sodass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abschließend geprüft werden konnten. Die PKH wurde schließlich bewilligt.
PRAXISTIPP | Grundsätzlich wollen Gerichte fehlenden Unterlagen nicht hinterherlaufen oder unnötig Fristen setzen. Vermeiden Sie also, dass Sie das Gericht verstimmen. Erklären Sie Ihrem Mandanten genau, dass allein deshalb zügig eingereichte und vollständige PKH-Unterlagen wichtig sind. Weisen Sie stets auf die Gefahr einer PKH-Ablehnung bei Verspätungen hin und dokumentieren Sie diesen Hinweis in der Handakte. |
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- PKH: Keine Mutwilligkeitsprüfung im Vergütungsverfahren, RVG prof. 23, 80
- PKH-Mehrwertvergleich richtig abrechnen, RVG prof. 23, 65