· Fachbeitrag · Reisekosten
Partei muss nicht mit ihrem Anwalt anreisen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Nehmen die auswärtige Partei und ihr auswärtiger Anwalt am Termin zur mündlichen Verhandlung teil, sind die Kosten getrennter Anreisen erstattungsfähig. Einer Partei kann nicht entgegen gehalten werden, sie hätte, um Kosten zu sparen, zusammen mit dem Anwalt fahren müssen (LG Stuttgart 2.10.12, 19 T 228/12, Abruf-Nr. 140491 ). |
Sachverhalt
Der Kläger K mit Wohnsitz in Norddeutschland hatte dort Anwalt A mit seiner Vertretung in einem Verfahren vor dem AG Ludwigsburg (etwa 550 Kilometer entfernt) beauftragt. Zur mündlichen Verhandlung reisten sowohl A als auch K je mit eigenem Pkw an. Nach Abschluss des Verfahrens meldete K sowohl die Reisekosten des A als auch seine eigenen zur Festsetzung an. Das AG hat den Antrag hinsichtlich der Reisekosten des K zurückgewiesen. K und A hätten zusammen fahren können, sodass nur die Pkw-Kosten für die Anwaltsreise angefallen wären. Die sofortige Beschwerde des K hatte überwiegend Erfolg.
Entscheidungsgründe
Eine Partei ist nicht verpflichtet, zusammen mit ihrem Anwalt zum Termin anzureisen. Umgekehrt kann ein Anwalt nicht verpflichtet werden, die Partei zum Termin im eigenen Pkw mitzunehmen. Es handelt sich bei den Reisekosten um jeweils getrennte Kostenpositionen, die gesondert zu erstatten sind. Auch die Tatsache, dass das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hatte, ist unerheblich, da eine Partei das Recht hat, am eigenen Verhandlungstermin teilzunehmen. Für die Partei wäre es hier allerdings günstiger gewesen, mit der Bahn anzureisen, sodass die Pkw-Kosten nur in Höhe der ersparten Bahnfahrt zu erstatten waren.
Praxishinweis
Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise besteht schon deshalb nicht, weil die Verpflichtung, die Kosten gering zu halten, nicht den Anwalt trifft. Dieser kann auch wegen der haftungsrechtlichen Folgen nicht gezwungen werden, die Partei in seinem Pkw mitzunehmen. Zudem hat er das Recht, anstelle seines Pkws ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Spätestens dann entfiele bei gemeinsamer Anreise die Kostenersparnis. Die Höhe der zu erstattenden Kosten für die Partei berechnen sich nach dem JVEG, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Partei erhält 0,25 EUR/km sowie anfallende Auslagen (z.B. Parkentgelte), § 5 JVEG. Darüber hinaus steht der Partei auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall zu, §§ 20 ff. JVEG.
MERKE | Es ist das ureigenste Recht einer Partei im Prozess, an eigenen Verhandlungsterminen teilzunehmen (OLG Koblenz AGS 10, 102; OLG Saarbrücken AGS 12, 496). Die Partei selbst kann am besten zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen, einem Gegner oder Zeugen Vorhalte machen und entscheiden, ob ein Vergleich geschlossen werden soll. |