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Hinweis auf Tod des Mandanten löst Verfahrensgebühr aus
| Der Hinweis des Verteidigers auf den Tod seines Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist eine geeignete Mitwirkungstätigkeit, um die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verdienen (LG Leipzig 19.6.20, 2 Qs 8/20 jug., Abruf-Nr. 218743 ). |
Der Pflichtverteidiger informierte das LG vom Tod seines Mandanten, als der Vorsitzende gerade die Berufungshauptverhandlung in der Sache vorbereitete. Diese Mitteilung des Verteidigers war objektiv geeignet, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206a Abs. 1 StPO zu fördern (vgl. auch BGH RVG prof. 08, 205). Das reicht als Mitwirkung nach Nr. 4141 VV RVG. Es bestehen keine weitergehenden Anforderungen an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, auch nicht im Sinne einer intensiven und zeitaufwendigen anwaltlichen Mitwirkung (OLG Stuttgart RVG prof. 10, 119). Für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr ist ‒ in diesem Berufungsfall ‒ nicht erforderlich, dass bereits ein Hauptverhandlungstermin anberaumt gewesen ist. Diese Voraussetzung ist nur in Verfahren notwendig, in denen ‒ wie in Revisionsverfahren ‒ regelmäßig eine Entscheidung allein durch Beschluss ergeht. In Berufungsverfahren ist aber die Durchführung einer Hauptverhandlung zwingend. Daher kann man die gegenteiligen Grundsätze betreffend ein Revisionsverfahren (vgl. LG Potsdam JurBüro 13, 562) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
PRAXISTIPP | Sie als Verteidiger müssen jedenfalls schnell reagieren, wenn Sie vom Tod Ihres Mandanten erfahren. Denn die Gebühr entsteht nicht, wenn das Verfahren ohne Ihr Zutun eingestellt wird (vgl. auch AG Koblenz AGS 8, 345). |