· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Ermäßigte Terminsgebühr: Gebührenverlust bei Versäumnisurteil im Verfahren nach § 495a ZPO vermeiden
| Eine aktuelle Entscheidung des AG Pforzheim (7.12.18, 8 C 121/18, Abruf-Nr. 206554 ) gibt Anlass, auf ein Problem aufmerksam zu machen, das letztlich zu einem Gebührenverlust führt: Es entsteht nämlich im Verfahren nach § 495a ZPO nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil und kein streitiges Urteil ergeht. |
Dabei geht es immer wieder um folgende Situation: Der Kläger erhebt gegen den Beklagten Klage und für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, beantragt er den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, wenn der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt. Das Gericht ordnet dann nach Eingang der Klage das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO an und stellt die Klage unter Fristsetzung zur Verteidigungsanzeige dem Beklagten zu. Nachdem dieser sich nicht äußert, ergeht „gemäß § 331 Abs. 3 ZPO“ ein Versäumnisurteil. Der Anwalt beantragt im Rahmen der Kostenfestsetzung u. a. auch regelmäßig eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
MERKE | Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO entscheidet. Zu beachten ist jedoch hier Anm. Abs. 3 zu Nr. 3105 VV RVG: Danach entsteht im Fall der Nr. 3104 VV RVG nur eine 0,5-Gebühr, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ergeht (vgl. auch AG Mönchengladbach RVGprof. 13, 150).
Umstritten ist allerdings, ob sich die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG auch ermäßigt, wenn sich der Beklagte am vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO nicht beteiligt, also insoweit „säumig“ ist. Zutreffenderweise ist in einem solchen Fall die volle 1,2-Terminsgebühr zu gewähren, da gerade kein Versäumnisurteil sondern ein Endurteil ergeht (OLG Düsseldorf RVGprof. 09, 96; AG Wolfsbüttel 2.11.12, 16 C 69/12; a. A. AG Freising AGS 08, 71). |
Im vorliegenden Fall war es jedoch so, dass das Gericht ausdrücklich ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassen hat. Damit gilt auch im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO die Ermäßigungsvorschrift der Anm. Abs. 3 zu Nr. 3105 VV RVG.
Wer diese Gebührenermäßigung auf eine 0,5-Terminsgebühr vermeiden will, darf im Verfahren nach § 495a ZPO keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO stellen. Das Gericht darf dann nicht durch Versäumnisurteil entscheiden. Ein solches ergeht nämlich nur auf Antrag.
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, muss eine Entscheidung durch streitiges Endurteil ergehen, sodass dann eine 1,2-Terminsgebühr entsteht.