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  • · Fachbeitrag · Terminsvertreter

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Beauftragt der Rechtsanwalt im eigenen Namen einen Terminsvertreter für einen auswärtigen Termin, können die hierfür aufgewandten Kosten nicht als Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH RVG prof. 23, 128 ). Dies hat der BGH jetzt noch einmal bestätigt. |

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Prozessbevollmächtigte P für die Wahrnehmung eines auswärtigen Termins den Terminsvertreter T beauftragt, allerdings nicht im Namen des Mandanten M, sondern im eigenen Namen. Mit T hatte P ein Pauschalhonorar vereinbart, das er vereinbarungsgemäß dem M als Auslage in Rechnung stellte. M bezahlte diese Kosten und meldete sie anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren zur Erstattung an. Die Festsetzungsinstanzen haben diese Kosten jedoch abgelehnt. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde zum BGH hatte keinen Erfolg (26.3.24, VI ZB 58/22, Abruf-Nr. 241540).

    Entscheidungsgründe

    Der BGH beruft sich auf die vorangegangenen Entscheidungen des VIII. Senats (NJW 23, 2126) und des VIa. Senats (NJW-RR 23, 1286). Er geht ‒ ebenso wie die beiden anderen Senate ‒ davon aus, dass es sich bei den Kosten, die ein Prozessbevollmächtigter an einen von ihm im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter zahlt, nicht um Auslagen i. S. d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i. V. m. § 675 Abs. 1, § 670 BGB handelt. Ein Prozessbevollmächtigter, der die ihn treffende Pflicht zur Wahrnehmung eines Verhandlungstermins einem Terminsvertreter übertrage, handele nicht fremdnützig, wie es der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB erfordern würde, sondern zu eigenen geschäftlichen Zwecken.