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  • · Fachbeitrag · Verfahrenspflegschaft

    Ersatz für Kopierkosten: 0,50 EUR je Seite

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    • 1. Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen.
    • 2. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.
     

    Sachverhalt

    Der vom AG zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis „Ausschlagung einer Erbschaft“ bestellte V hat Ersatz von Fotokopierkosten in Höhe von 0,50 EUR je angefertigter Seite verlangt. Die Berufsmäßigkeit seiner Verfahrenspflegschaft wurde festgestellt. Das AG hat die geltend gemachten Kopierkosten nur mit 0,15 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer je Kopie berücksichtigt - das LG in der Beschwerdeentscheidung mit 0,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer je Seite. Mit der Rechtsbeschwerde hat die Staatskasse erfolglos die Wiederherstellung der AG-Entscheidung begehrt.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    V konnte die angefallenen Kosten nicht konkret darlegen, weil er die Kopien in seinem Büro unter Verwendung eines eigenen Kopiergeräts angefertigt hat. Grundsätzlich kann der Verfahrenspfleger nach § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 1835 Abs. 1 S. 1, § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies sind auch die Kosten, die ihm für die Erstellung von Fotokopien entstanden sind.

     

    Teilweise wird ein Pauschalbetrag von 0,15 EUR für jede angefertigte Kopie für angemessen gehalten (OLG Dresden VersR 01, 492; OLG Zweibrücken FamRZ 01, 864; BayObLG NJWE-FER 01, 292; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Teil F Rn. 15; Knittel, Betreuungsrecht, 2013, § 1835 BGB Rn. 30; Bamberger/Roth/Bettin, BGB, 4. Aufl., § 1835 Rn. 4). Nach anderer Ansicht sind entsprechend § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG 0,50 EUR für jede der ersten 50 Fotokopien und für jede weitere 0,15 EUR zu erstatten (LG Koblenz FamRZ 01, 114; Jürgens/Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1835 BGB Rn. 9). Der BGH hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen:

     

    MERKE | Wenn der Verfahrenspfleger Kopien auf einem in seiner Kanzlei vorhandenen Kopiergerät fertigt, wird der Aufwand pauschal auf 0,50 EUR pro Kopie für die ersten 50 Seiten geschätzt.

     

     

    Der BGH hat betont, dass die Höhe der dem Verfahrenspfleger zu ersetzenden Kopierkosten seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (BtÄndG) vom 25.6.98 (BGBl. I, 1580) am 1.1.99 gesetzlich nicht festgelegt und nicht auf bestimmte Beträge beschränkt ist. Vielmehr sind die Kosten nach dem Aufwand zu ersetzen. Da für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten nicht - auch nicht analog - auf § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG abgestellt werden kann, muss der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten konkret darlegen. Gelingt dies nicht, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 670 BGB schätzen, wenn eine ausreichende Schätzgrundlage vorhanden ist.

     

    Dem BGH erscheint es als ein unverhältnismäßig hoher Aufwand, wenn ein Verfahrenspfleger, der über ein eigenes Kopiergerät verfügt, die für die Fertigung einer Fotokopie relevanten Kosten (z.B. Anschaffungskosten und Lebensdauer des Geräts, Aufwand an Toner und Papier) konkret darlegen müsste. Keine Bedenken bestehen, für die einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt zu erstattenden Kopierkosten auf die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG abzustellen.

     

    Für die notwendige Schätzung bietet die Höhe der Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG eine tragfähige Grundlage. Zwar übersteigt die dort vorgesehene Pauschale von 0,50 EUR für die ersten 50 Kopien die Kosten, die bei der Fertigung von Kopien beispielsweise in einem Copyshop entstehen. Sie berücksichtigt aber die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten (BT-Drucksache 15/1971, 181). Mit ihr sollen neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen abgegolten werden. Hinzu kommt, dass außer in Nr. 7000 VV RVG inzwischen in allen gesetzlichen Kostenregelungen für die Fertigung der ersten 50 Kopien ein erstattungsfähiger Pauschalbetrag von 0,50 EUR für jede Kopie vorgesehen ist (Nr. 9000 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 2000 Nr. 1 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG, Nr. 31000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG und § 7 Abs. 2 JVEG).

     

    FAZIT | Mit der in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG enthaltenen Dokumentenpauschale steht damit ein brauchbarer Orientierungsmaßstab zur Verfügung, der die einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt bei der Fertigung von Kopien in seiner Kanzlei entstehenden Kosten angemessen abbildet. Dieser kann als Grundlage für die im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 1835 Abs. 1 S. 1, § 670 BGB erforderliche Schätzung herangezogen werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 75 | ID 42650573