· Nachricht · Versäumnisurteil
Sind beide Parteien anwesend, gibt es die volle Terminsgebühr
| Der Anwalt erhält die volle Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG, wenn ein Versäumnisurteil beantragt wurde und beide Parteien erschienen sind. Ob im Termin lediglich ein „gütlicher Abschluss“ erörtert wurde, spielt keine Rolle ( KG 8.8.24, 5 W 98/24, Abruf-Nr. 245212 ). |
Nach Ansicht des KG unterscheide die Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG bezüglich der Terminsgebühr nicht danach, ob dabei zur Sache oder (nur) zur Güte verhandelt wird. Letztlich bleibt eine „zur gütlichen Beilegung“ erfolgte Erörterung eine Erörterung der Sach- und Rechtslage. Hinzu kam in diesem Fall, dass das Gericht protokolliert hatte, dass und wie es die Erfolgsaussicht der Klage eingeschätzt hat. Auch dieses Merkmal stellt sich als eine ausreichende Erörterung zur Sache dar, die eine volle Terminsgebühr auslöst. Anwälte sollten in ähnlichen Fällen darauf achten, dass ihnen die Terminsgebühr nicht unberechtigt auf 0,5 gekürzt wird.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
WeiterführendeR Hinweis
- Arbeitshilfe: Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners: Praxis-Anleitung zur Honoraroptimierung, RVG prof. 24, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 49956806