Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Zahlungsplan

    Keine Einigungsgebühr für Zustimmungserklärung zur Ratenzahlungsvereinbarung

    | Die Verfahrensbevollmächtigten gaben eine Zustimmungserklärung zu einer Zahlungsvereinbarung ab. Das allein erfüllt aber nicht die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (LG Duisburg 12.8.13, 7 T 131/13 ). |

     

    Vorliegend fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal der „Mitwirkung“. Denn die Ratenzahlungsvereinbarung ist wesentlich durch eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zustande gekommen.

     

    Die von den Verfahrensbevollmächtigten abgegebene Zustimmungserklärung war für das Zustandekommen der Zahlungsvereinbarung unerheblich. Gemäß § 802b Abs. 2 ZPO kommt die Zahlungsvereinbarung unter der Voraussetzung, dass Gläubiger eine solche nicht ausgeschlossen hat, bereits dadurch zustande, dass der Gerichtsvollzieher eine Tilgung durch Teilleistungen gestattet und einen entsprechenden Zahlungsplan festsetzt. Dem Gläubiger steht gemäß § 802b Abs. 3 ZPO lediglich ein Widerspruchsrecht zu.

     

    Darüber hinaus stellt die Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO keinen Vertrag dar, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

     

    • Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)

    Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Abs. 1). Entsprechendes gilt für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war (Abs. 2).

     
    Quelle: ID 42480230