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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Entwicklung der Einigungsgebühr bei Sachaufklärung und 2. KostRMoG

    von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig

    | Die Einigungsgebühr im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist seit in Krafttreten des RVG heftig in der Diskussion. Hier eine Checkliste zum aktuellen Stand und ein Ausblick auf die neuen gesetzlichen Regelungen. |

     

    Checkliste / Darauf ist bei der Einigungsgebühr zu achten

    • Vertragsabschluss: Die Frage des Vertragsabschlusses ist in der Regel unproblematisch. Maßgeblich ist, ob es tatsächlich zum Vertragsabschluss kam. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob die Vereinbarung unterschrieben ist. Leistet der Schuldner eine oder mehrere Teilzahlungen, ist durch konkludentes Handeln der Abschluss der Vereinbarung zu bejahen. Ob die Teilzahlungsvereinbarung bis zum Ende erfüllt wird ist unbeachtlich. Ein Widerruf jedoch führt zum Scheitern des gesamten Vertrags und damit auch der Einigungsgebühr. Eine Anfechtung führt ebenfalls dazu, dass die Einigungsgebühr auch rückwirkend entfällt.

    • Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis: Entsprechend der zwischenzeitlich h.M. ist die Ungewissheit über die Durchsetzbarkeit der bereits titulierten Forderung ausreichend um diese Voraussetzung zu erfüllen.

    • Mitwirken: Der Rechtsanwalt muss am Zustandekommen der Einigung mitgewirkt haben. Erforderlich ist eine auf den Abschluss einer Einigung bezogene ursächliche - oder zumindest mitursächliche - Tätigkeit. Wird die Vereinbarung direkt zwischen Schuldner und Gläubiger geschlossen, kann die Einigungsgebühr mangels Mitwirkung nicht angesetzt werden. Gleiches gilt, wenn sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Ratenzahlung durch den Schuldner einverstanden erklärt und der Gerichtsvollzieher die Zahlung von Teilbeträgen konkret im Rahmen der Zwangsvollstreckung bewilligt (BGH 28.6.06, VII ZB 157/05).

    • Höhe: Die Höhe der Einigungsgebühr variiert je nachdem ob der Gegenstand der Einigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags in einem gerichtlichen Verfahren anhängig ist.
      • Anhängigkeit in der ersten Instanz 1,0
      • Anhängigkeit in der zweiten Instanz 1,3
      • Keine Anhängigkeit 1,5

    • Auch Mehrvergleiche sind denkbar. Die Einigungsgebühren werden zunächst gesplittet (1,0 bzw. 1,3 aus dem anhängigen Wert, 1,5 aus dem nichtanhängigen Wert und anschließend gemäß § 15 Abs. 3 RVG abgeglichen.

    • Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gilt das Verfahren auf Kontopfändung als ein gerichtliches Verfahren der ersten Instanz. Kommt es jedoch nach Zustellung des PfÜB zum Vergleich - was in der Praxis der Regelfall sein dürfte - ist die Frage der Anhängigkeit zu verneinen und die Gebühr mit 1,5 anzusetzen. Das Verfahren auf Erlass des PfÜB ist mit Unterzeichnung durch den Rechtspfleger und Hinausgabe zur Zustellung an den Drittschuldner beendet. Spannend die Situation im Rahmen der Vorpfändung: Vertragsabschluss nach Zustellung durch den Gerichtsvollzieher - und oftmals ist der Schuldner ja genau dann, wenn er den Druck der Kontopfändung spürt, zu Teilzahlungen bereit - und eine Anhängigkeit in einem gerichtlichen Verfahren muss verneint werden, außer ein parallel beantragtes Verfahren auf Erlass des PfÜB ist noch nicht abgeschlossen.

    • Das Verfahren zur Durchführung der Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gilt gemäß Anm. Abs. 1, S. 2 zu Nr. 1003 VVRVG als ein gerichtliches Verfahren und lässt die Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0 schmelzen. Dennoch muss der Anwalt konkret mitgewirkt haben. Siehe hierzu die Ausführungen oben.
    • Gegenstandswert: Der Wert bestimmt sich aus dem „Worüber“ der Vergleich erzielt wurde, nie aus dem „Worauf“. Das Ergebnis - der zu zahlende Betrag - ist also für die Bestimmung des Gegenstandswerts unbeachtlich.

    • Erstattungsfähigkeit: Auch zur Erstattungsfähigkeit hat der BGH mehrfach entschieden. Der Streit, ob die Kosten einer im Rahmen der Zwangsvollstreckung geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung notwendige „Kosten der Zwangsvollstreckung i.S. des § 91 ZPO“ sind und diese vom GV im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags einzufordern sind, ist beendet, wenn der Schuldner diese konkret in der Vereinbarung übernimmt. Deshalb sollte bereits in der Vereinbarung eine Regelung über die hieraus entstehenden Kosten getroffen werden (BGH 24.1.06, VII ZB 74/05, Abruf-Nr. 061070). Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien anderes vereinbart haben. § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält (BGH 20.12.06, VII ZB 54/06, Abruf-Nr. 070458).

    • Musterformulierung: „Die für den Abschluss dieser Vereinbarung anfallende Vergütung gemäß Nr. 3309, Nr. 1000/1003 VV RVG, in Höhe von ... EUR wird vom Schuldner getragen und wie folgt bezahlt ...“

    Einigungsgebühr und 2. KostRMoG

    Aller Voraussicht nach wird zum 1.7.13 das RVG durch das 2. KostRMoG geändert und ergänzt. Die ewig streitige Frage, ob auch ein Ratenzahlungsvergleich die Einigungsgebühr auslöst, soll endgültig und auch durch den Gesetzestext positiv beantwortet werden. Nach der Neuregelung soll die Einigungsgebühr auch entstehen, wenn ein Vertrag „die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen“ regelt.