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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Gegenstandswert für ein Zwischenzeugnis

    | Wird die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise die Erteilung eines Endzeugnisses begehrt und später im Rahmen eines Vergleichs die Erteilung eines Endzeugnisses vereinbart, beträgt der Streitwert nach Ansicht des LAG Köln (8.2.11, 5 Ta 6/11, Abruf-Nr. 113372 ) insoweit für Verfahren und Vergleich einheitlich und ohne Mehrwert ein Bruttomonatsgehalt. |

     

    Die Bewertung des Zwischenzeugnisantrags mit einem Monatsgehalt und die Bewertung des Endzeugnisses mit einem weiteren Monatsgehalt kommt nicht in Betracht, soweit sich Zwischenzeugnis und Endzeugnis im Ausgangspunkt nur durch den Zeitpunkt ihrer Erteilung unterscheiden, d.h. im ersten Fall während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und im zweiten Fall nach der Beendigung desselben.

     

    PRAXISHINWEIS | Damit muss anderes gelten, wenn sich die Arbeitszeugnisse in Inhalt und Form unterscheiden. Dies ist dann zu begründen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 184 | ID 29343500