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  • 30.03.2011 · IWW-Abrufnummer 113372

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 08.02.2011 – 5 Ta 6/11

    Wird die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise die Erteilung eines Endzeugnisses begehrt und später im Rahmen eines Vergleichs die Erteilung eines Endzeugnisses vereinbart, beträgt der Streitwert insoweit für Verfahren und Vergleich einheitlich und ohne Mehrwert ein Monatsgehalt.


    Tenor:

    Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gründe

    I. Mit seiner Klage stellte der Kläger in der Hauptsache einen Feststellungsantrag bezogen auf die ihm zugegangene Kündigung sowie den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Hilfsweise wurde für den Fall der Abweisung des Kündigungsschutzfeststellungsantrages die Erteilung eines endgültigen Zeugnisses sowie für die Zeit nach dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.

    Vor Durchführung des Gütetermins verständigten die Parteien sich im schriftlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO auf einen Vergleich (Bl. 26 f. d. A.), welcher eine Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist vorsah, ferner in Ziffer 3 eine Freistellungsregelung und in Ziffer 5 das Recht des Klägers enthielt, vorzeitig gegen eine Erhöhung der Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.

    Durch Beschluss vom 14.12.2010 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf vier Monatsverdienste (insgesamt 14.780,00 -) festgesetzt, und zwar auf drei Bruttomonatsverdienste für die Feststellungsanträge und einen Bruttomonatsverdienst für das Zeugnis.

    Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde vom 27.12.2010, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Streitwertfestsetzung auf 18.475,00 - begehren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Arbeitsgericht könne insoweit gefolgt werden, dass für die Feststellungsanträge drei Bruttomonatsverdienste festgesetzt worden seien. Nicht gefolgt werden könne dem Arbeitsgericht aber im Hinblick auf die Festsetzung für die Anträge auf Erteilung der Zeugnisse. So sei das Zwischenzeugnis bereits durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtlich gefertigt und aufgrund dieser Einigung bereits von der Gegenseite erteilt worden. In Ziffer 4 des Vergleichs sei verbindlich die Erteilung des Endzeugnisses als auch dessen Inhalt geregelt worden. Deshalb sei sowohl das Zwischenzeugnis als auch für das Endzeugnis jeweils ein Bruttomonatsgehalt festzulegen, insgesamt also unter Berücksichtigung der drei Monatsgehälter für die Feststellungsanträge eine Gesamtsumme von fünf Monatsgehältern. Zudem sei es zusätzlich im Ermessen der Streitwertfestsetzung, aufgrund Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 5 des Vergleichs einen Mehrvergleichswert in Höhe von 25 % des auf den vorzeitigen Beendigungszeitraums entfallenen Entgelts festzusetzen.

    Das Arbeitsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 29.12.2010), weil die Zeugnisanträge mit einem Bruttomonatsgehalt ausreichend berücksichtigt seien.

    Das Arbeitsgericht hat die Rechtssache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

    II. Die zulässige, insbesondere statthafte Streitwertbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.

    Zu Recht hat das Arbeitsgericht im Rahmen seines Streitwertermessens den Streitwert auf insgesamt vier Bruttomonatsverdienste für Verfahren und Vergleich festgelegt.

    Soweit es um die Feststellungsanträge geht, die die Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses betreffen, ist auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, dass insoweit drei Bruttomonatsverdienste anzusetzen sind.

    Der Zeugnisantrag und die anschließende Zeugnisregelung im Vergleich sind vom Arbeitsgericht zutreffend mit einem Bruttomonatsverdienst in Ansatz gebracht worden.

    Eine Bewertung des Zwischenzeugnisantrages mit einem Monatsgehalt und die Bewertung des Endzeugnisses mit einem weiteren Monatsgehalt kommen nicht in Betracht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich Zwischenzeugnis und Endzeugnis im Ausgangspunkt nur durch den Zeitpunkt ihrer Erteilung unterscheiden. Während das Zeugnis als Zwischenzeugnis zu titulieren ist, solange das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht, ist das Zeugnis als Endzeugnis zu überschreiben, sobald die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht.

    Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar oder vorgetragen, dass sich der Inhalt des Zwischenzeugnisses von dem Inhalt des Endzeugnisses, unabhängig von der zu wählenden Überschrift, unterschieden hätte. Der enge Zusammenhang wird schon an den klägerseits gestellten Anträgen deutlich, denn bereits in der Klageschrift wurde die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag, die Erteilung eines Endzeugnisses beantragt. Inhaltliche Unterschiede resultieren daraus nicht.

    Daher ist der gesamte Zeugniskomplex mit einem Bruttomonatsgehalt ausreichend und umfassend bewertet.

    Schließlich kann die Freistellungsregelung in dem Vergleich nicht zu einer Mehrwertfestsetzung führen. Die Freistellung und Abwicklung stellt einen Teilaspekt der Bestandsstreitigkeit dar, welcher bereits durch § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG durch die Festlegung eines Streitwerts in Höhe eines Vierteljahresverdienstes für den gesamten Bestand des Arbeitsverhältnisses abgedeckt ist. Abgesehen von dem Ausnahmefall, dass konkreter Streit über die Freistellung bzw. den Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers bestand, führt eine Freistellungsregelung daher nicht zu einem Vergleichsmehrwert (siehe LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - 5 Ta 136/09 - ).

    Insgesamt konnte die Streitwertbeschwerde daher keinen Erfolg haben.

    RechtsgebieteZPO, GKGVorschriften§ 3 ZPO § 42 Abs. 3 S. 1 GKG