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Klage gegen alten und neuen Arbeitgeber ist einheitliche Streitigkeit
| In einer Kündigungssache kann eine Klage gegen den Betriebserwerber erweitert werden, der das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll. Auch wenn die Verfahren getrennt werden, löst die Sache nur einmal den Streitwert nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG aus (LAG Hamm 21.1.22, 8 Ta 186/21, Abruf-Nr. 227406 ). |
Im Kern ging es nach Ansicht der Richter um eine einheitliche Bestandsstreitigkeit, obwohl sich die Klage sowohl gegen den bisherigen Arbeitgeber als auch gegen den vermeintlichen Betriebserwerber richtete: Zunächst stellte der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage einen Antrag nach § 4 S. 1, § 13 Abs. 2 S. 1 KSchG, einen als unechten Hilfsantrag formulierten Beschäftigungsantrag sowie einen Zeugnisantrag. Dann erweiterte der Kläger die Klage auf den Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 BGB, als der erstbeklagte Arbeitgeber insolvent wurde. Er stellte einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO und einen nicht bedingten Beschäftigungsantrag.
Das sind keine zwei selbstständigen Streitgegenstände. Es liegt eine subjektive Klagehäufung vor. Betroffen ist nur das eine klägerische Arbeitsverhältnis i. S. d. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Daher war auch nur einmal das Vierteljahreseinkommen zugrunde zu legen. Nachdem die Verfahren getrennt wurden, blieben die Bestandsschutz- und Beschäftigungsanträge gegen den zweiten Beklagten übrig. Insofern kam hier noch ein Monatsgehalt zum Streitwert dazu.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Gebühren und Taktiken im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, RVGprof 19, 31