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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Kanzleiabwickler hat keinen eigenen Gebührenanspruch

    | Der von der RAK bestellte „Abwickler“ ist nur Vertreter des Anwalts, dessen Kanzlei er abwickelt. Deshalb hat er keinen eigenen Gebührenanspruch ( LAG Sachsen 17.9.24, 1 Ta 142/21, Abruf-Nr. 244034 ). |

     

    Im zugrunde liegenden Fall waren noch § 55 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO a. F. anwendbar. Danach entstand mit der öffentlich-rechtlichen Bestellung durch die RAK ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Abwickler und den Erben des Verstorbenen, die der Abwickler vertritt. Für dieses Rechtsverhältnis gelten §§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend. Der Abwickler werde auf eine angemessene Entschädigung durch die Vertretenen verwiesen. Einigen sie sich nicht über die Höhe der Vergütung, könne diese auf Antrag durch den Vorstand der RAK festgesetzt werden.

     

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Bewilligung nebst Beiordnung des Abwicklers ‒ diese Anträge hat er in der Eigenschaft als Abwickler gestellt. Die Beiordnung stellt zudem keinen Anwaltswechsel i. S. d. § 91 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. ZPO dar. Die Partei, deren Interessen vom Abwickler ohnehin kraft Amtes vertreten werden, darf nach Treu und Glauben den Abwickler nicht gesondert als Rechtsanwalt beauftragen, weil dadurch zusätzliche, vermeidbare Gebührenansprüche begründet würden.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 19 | ID 50188643