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  • 01.10.2024 · IWW-Abrufnummer 244034

    Landesarbeitsgericht Sachsen: Beschluss vom 17.09.2024 – 1 Ta 142/21

    Lässt sich der zum Abwickler einer Kanzlei bestellte Rechtsanwalt nach seiner Bestellung von der prozesskostenhilfeberechtigten Partei eines Rechtsstreits mit der Fortführung des Mandats beauftragen, entsteht kein eigener Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, der neben die ihm als Abwickler zustehende Vergütung tritt.


    In dem Beschwerdeverfahren
    ...
    ...
    - Klägerin -
    Prozessbevollm.:Rechtsanwalt ...
    als bestellter Abwickler der Kanzlei ... Kunz
    ...
    - Beschwerdeführer -
    gegen
    ... GbR
    v. d. ihre Gesellschafter ...
    ...
    - / Beklagte -
    Prozessbevollm.:Rechtsanwälte ...
    ...
    wegen Erinnerung Vergütungsfestsetzung
    hat die 1. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch Präsident des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 17. September 2024 beschlossen:

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 25.8.2020, Az. 2 Ca 2259/17 wird

    zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    Der Klägerin war durch Beschwerdeentscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14.6.2018 Prozesskostenhilfe für den von ihr geltend gemachten Klageantrag zu 1 im Wert von 7.281,88 € bewilligt und insoweit Rechtsanwalt Kunz zur Wahrnehmung der Rechte beigeordnet worden. Da Rechtsanwalt Kunz währen des laufenden Verfahrens verstarb, bestellte die Rechtsanwaltskammer Sachsen am 24.10.2018 den Beschwerdeführer für die Zeit vom 22.10.2018 bis zum 21.10.2019 zum Abwickler der Kanzlei des Verstorbenen.

    Mit Schreiben vom 12.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Abwickler, die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe dahingehend abzuändern, dass dieser nunmehr der Beschwerdeführer beigeordnet werde, ferner die Prozesskostenhilfe auch auf die Widerklage der Beklagten zu erstrecken. Mit Schreiben vom 18.2.2019 erinnerte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Abwickler an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Abwehr der Widerklage unter seiner Beiordnung. Mit Beschluss vom 23.4.2019 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Widerklage und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Schreiben vom 26.4.2019 bat der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Abwickler die bisherige PKH-Bewilligung auf ihn umzuändern, wie bereits am 12.12.2018 beantragt. Am 16.5.2019 erließ das Arbeitsgericht daraufhin einen Beschluss, nachdem die der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kunz bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Beschwerdeführer übertragen wird. Das Hauptsacheverfahren endete durch einen mittels gerichtlichen Vergleichs vom 27.5.2019 festgestellten Vergleich.

    Mit Schreiben vom 16.7.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse, wobei die Festsetzung "auch für Rechtsanwalt Kunz als bestellter Abwickler seiner Kanzlei" begehrt werde. Mit Schreiben vom 1.8.2019 stellte der Beschwerdeführer klar, dass die Vergütungsfestsetzung nur aus dem Wert begehrt werde, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

    Durch Beschluss vom 13.9.2019 setzte die Urkundsbeamtin des Arbeitsgerichts die dem Beschwerdeführer als bestellter Abwickler aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.594,01 € fest. Dabei legte sie einen Gegenstandswert von 23.481,88 €, mithin den Wert der Klage von 7.281,88 € und den Wert der Widerklage i.H.v. 16.200,00 €, zugrunde. Die Festsetzung setzt sich im Einzelnen aus folgenden Gebührentatbeständen zusammen:

    Mit Schreiben vom 4.10.2019 legte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft das Abwickler Erinnerung gegen den Beschluss vom 13.9.2019 ein, soweit die beim vormaligen Prozessbevollmächtigten angefallene Vergütung in Form einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr je aus einem Wert von 7.281,88 € nicht mit festgesetzt worden seien. Der Tod des Anwalts mache einen Anwaltswechsel notwendig mit entsprechender Folge für die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden Mehrkosten.

    Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab, weil die vor der Bestellung des Abwicklers erwachsenen Vergütungsansprüche beim Abwickler nicht nochmals entstünden. Nachdem ihr die Erinnerungsentscheidung vorgelegt worden war, holte die Richterin des Arbeitsgerichts eine Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 21.2.2020 ein, auf die Bezug genommen wird. In Kenntnis dieser Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.4.2020 geltend, im Zuge der Kanzleiabwicklung habe er sämtliche von Rechtsanwalt Kunz betreuten Mandanten gefragt, ob sie von ihm weiter betreut werden möchten, was einige, wie "der Antragsteller hier" bejaht und Ihn also gesondert beauftragt hätten, was zum erneuten Gebührenanfall führe. Mit Schreiben vom 4.5.2020 ergänzte der Beschwerdeführer, er sei nach § 55 Abs. 3 BRAO verpflichtet, die vom vormaligen Anwalt verdienten Gebühren mit geltend zu machen. Die Vorschrift besage aber nicht, dass in seiner Person die gesetzlichen Gebühren nicht neu entstehen würden. § 53 Abs. 9 BRAO bestätige, dass im Rahmen der Abwicklung ein neu entstandener Vergütungsanspruch bestehe. Der Abwickler trete gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO in das laufende Mandat ein, weshalb innerhalb dieses Mandats ein Anwaltswechsel stattfinde. Dieser sei nach § 91 Abs. 2 ZPO nur auf seine Notwendigkeit hin zu beurteilen, was nur bedeuten könne, dass bei jedem Anwaltswechsel die gesetzlichen Gebühren neu entstehen. Im Fall des Todes eines Anwalts sei die Notwendigkeit des Wechsels stets zu bejahen.

    In dem angefochtenen Beschluss vom 25.8.2020 half das Arbeitsgericht der Erinnerung vom 4.10.2019 gegen den Beschluss vom 13.9.2019 nicht ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei als Abwickler nicht auf eigene Rechnung tätig, sondern mache Gebühren gemäß § 55 Abs.3 BRAO für den verstorbenen Rechtsanwalt geltend. Bei der Bestellung eines Abwicklers liege kein Fall des gewillkürten Anwaltswechsels vor. Nur der von dem Mandanten neu beauftragte Anwalt werde für eigene Rechnung tätig. Dies sei beim Erinnerungsführer nicht der Fall.

    Gegen den am 2.9.2020 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 16.9.2020 Beschwerde ein. § 55 Abs. 3 BRAO und § 53 Abs.10 Satz 4 BRAO schlössen den neuerlichen Anfall von Gebühren in einem laufenden Verfahren nicht aus. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehe ein Vertrauenstatbestand zugunsten des beigeordneten Anwalts, die gesetzlichen Gebühren im Rahmen des § 49 RVG aus der Staatskasse erstattet verlangen zu können. Er sei durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.4.2019 ohne irgendwelche Einschränkungen beigeordnet worden. Die gesetzlichen Gebühren seien deshalb in der Person des Abwicklers neu angefallen, weshalb für Rechtsanwalts Kunz eine Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Wert von 7.281,88 € und für den Beschwerdeführer eine Verfahrens-, Termins- und eine Einigungsgebühr aus dem Wert von 23.481,88 € jeweils nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festzusetzen seien.

    Das Arbeitsgericht half dem als sofortige Beschwerde behandelten Rechtsmittel des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 26.7.2021 nicht ab und legte es dem Sächsischen Landesarbeitsgericht als zuständigem Beschwerdegericht vor. Entscheidend sei, dass dem Beschwerdeführer als Abwickler kein neuer Auftrag der Partei erteilt worden sei. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.4.2019, in dem der Beschwerdeführer zur Verteidigung gegen die Widerklage beigeordnet worden sei, ändere daran nichts. Die Beiordnung sei im Rahmen des abzuwickelnden Auftrags erfolgt; der Beschwerdeführer habe die Erstreckung als Abwickler der Kanzlei Kunz beantragt. Die §§ 53 Abs.9 und 55 Abs.2 BRAO regelten keinen Gebührentatbestand. Solange die Partei keinen neuen Auftrag erteile, trete der Abwickler in das Mandatsverhältnis ein, so wie es zum Zeitpunkt seiner Bestellung bestehe.

    II.

    1. Das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung statthaft, § 56 Abs. 2 RVG. Der nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zu beachtende Beschwerdewert von 200,00 € ist erreicht, weil der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht die zusätzliche Festsetzung Geschäfts- und Terminsgebühr aus einem Streitwert von 7.281,88 € begehrt. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, denn sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

    2. Der sofortigen Beschwerde ist jedoch kein Erfolg beschieden. Das Arbeitsgericht hat die an den Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung zu Recht auf 1.594,01 € festgesetzt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es seien sowohl die zu Lebzeiten des Rechtsanwalts Kunz angefallenen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr aus 7.281,88 €) als auch für seine Tätigkeit angefallene Gebühren (Verfahrens-, Termins- sowie Einigungsgebühr aus 23.181,88 €) festzusetzen geht fehl, weil sie die für Kanzleiabwickler geltenden Grundsätze nicht berücksichtigt.

    a) Für die Tätigkeit des als Abwickler bestellten Beschwerdeführers gilt § 55 Abs.2 und 3 BRAO in der vor dem 1.8.2021 geltenden Fassung. Diese Vorschriften lauten:

    § 53 Abs. 9 BRAO in der bis zum 1.8.2021 geltenden Fassung lautet

    § 53 Abs.10 Satz 4 und 5 BRAO in der bis zum 1.8.2021 geltenden Fassung lauten auszugsweise:

    Nach diesen Bestimmungen entsteht mit der öffentlich-rechtlichen Bestellung des Abwicklers durch die Rechtsanwaltskammer ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Abwickler und den Erben des Verstorbenen als vom Abwickler Vertretene. Für dieses Rechtsverhältnis gelten die Bestimmungen der §§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend. Der Abwickler hat die zur Zeit seiner Bestellung schwebenden Verfahren abzuwickeln. Er ist darauf beschränkt, Gebührenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts und im Zuge der Abwicklung der Angelegenheit anfallende weitere Gebühren im eigenen Namen für Rechnung der Erben des Verstorbenen geltend zu machen. Insoweit wird dem als Abwickler bestellten Rechtsanwalt im öffentlichen Interesse ein gewisses Sonderopfer abverlangt (OLG München, Beschluss vom 6.5.1993, Az.: 11 W 2807/92, juris, Rn. 8). Der Abwickler erhält für seine Tätigkeit keinen eigenen Gebührenanspruch, sondern er wird auf eine angemessene Entschädigung durch den Vertretenen, mithin den oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts, verwiesen. Im Falle der Nichteinigung mit dem Vertretenen über die Höhe der Vergütung kann diese auf Antrag durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzt werden.

    Grund dieser Regelungen ist es, im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und zum Schutz des Mandanten die Fortführung der laufenden Angelegenheiten zu ermöglichen (OLG München a.a.O.). Anhängige Rechtsstreitigkeiten sollen möglichst ohne Zeitverlust und Mehrkosten durch die Bestellung eines Abwicklers für die Kanzlei des früheren Rechtsanwalts zu Ende geführt werden können.

    Nach dem Vorstehenden tragen die Vorschriften der §§ 55, 53 BRAO einen Gebührenanspruch des Abwicklers, den dieser im eigenen Namen und im eigenen Interesse geltend machen könnte, nicht.

    b) Auch aus der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zunächst für den Klageantrag zu 1 und nachfolgend für die Verteidigung gegen die Widerklage nebst Beiordnung des Beschwerdeführers folgt nicht, dass diesem ein eigener Vergütungsanspruch erwächst, den er nach Maßgabe der §§ 45, 49 RVG gegen die Staatskasse gelten machen könnte. Der Beschwerdeführer hat seine auf Beiordnung gerichteten Anträge jeweils in der Eigenschaft als Abwickler des verstorbenen Rechtsanwalts gestellt. Dies ist bei der Auslegung der Beschlüsse über die Beiordnung des Beschwerdeführers vom 23.4.2019 und 16.5.2019 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde der Klägerin nicht als im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätiger Rechtsanwalt beigeordnet, sondern in seiner Eigenschaft als von der Rechtsanwaltskammer Sachsen bestellter Abwickler.

    c) Schließlich führt auch der Rechtsgedanke des § 91 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. ZPO nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen und eigenem Interesse Ansprüche gegen die Staatskasse geltend machen kann.

    § 91 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. ZPO regelt, ob und in welchem Umfang die obsiegende Partei bei einem Anwaltswechsel vom unterlegenen Gegner die Erstattung von Kosten für die Vertretung durch einen Anwalt oder durch zwei Anwälte verlangen kann. Die durch die Tätigkeit von zwei Rechtsanwälten verursachten Mehrkosten hat der unterlegene Gegner insoweit zu erstatten, "als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste".

    aa) Die Bestellung des Abwicklers durch die Rechtsanwaltskammer als solche stellt indes keinen Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs.2 Satz 2, 2.Alt. ZPO dar. Die Bestellung hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Sie erfolgt unabhängig vom Willen der Partei. Die Partei schuldet dem Abwickler keine Vergütung, denn er ist nicht der von ihr bevollmächtigte und vertraglich gebundene Rechtsanwalt. Durch die Mandatsfortführung entstehen der Partei deshalb keine Mehrkosten, sie hat keinen neuen Auftrag erteilt wird und es liegt kein Anwaltswechsel vor (vgl. Schwärzer in Feuring/Weyland, BRAO-Kommentar, 9. Aufl.2015, § 55 Rn. 21,22)

    bb) Es ist freilich anerkannt, dass der Tod des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts dann einen Fall darstellt, in dem im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO ein Wechsel des Anwalts eintreten musste, wenn die Partei wegen des Todes des bisherigen Bevollmächtigten einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtsanwaltskammer einen Abwickler für die Kanzlei des Verstorbenen bestellt hat. Der Partei kann der zum Abwickler der Kanzlei bestellte Anwalt nämlich nicht als Prozessbevollmächtigter aufgezwungen werden. Ihr verbleibt vielmehr das Recht, einen anderen Anwalt ihres Vertrauens zu wählen, mit der Folge, dass die dadurch entstandenen Mehrkosten als Kosten eines notwendigen Anwaltswechsels erstattungsfähig sind (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.1.2005, Az. 8 W 11/05, juris, Rn. 4; ferner Herget in Zöller, ZPO-Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 91 Rn.13.7). Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.4.2020 geltend macht, im Zuge der Kanzleiabwicklung habe er sämtliche von Rechtsanwalt Kunz betreuten Mandanten gefragt, ob sie von ihm weiter betreut werden möchten, was einige, wie "der Antragsteller hier" bejaht und Ihn also gesondert beauftragt hätten, führt dies gleichwohl nicht zum Entstehen erstattungsfähiger eigener Gebührenansprüche des Beschwerdeführers. Wenn die Partei gerade den Abwickler als neuen Prozessbevollmächtigten wählt, verbleibt es für diesen bei den Ansprüchen aus den aus den §§ 666, 667 und 670 BGB gegen die Vertretenen, bzw. bei der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Entschädigung für seine Tätigkeit als Abwickler. Erstattungsfähige Gebührenansprüche des Abwicklers entstehen nicht. In der Mandatierung des Abwicklers liegt nämlich ein Verstoß gegen den auch im Rahmen der Kostenerstattung Platz greifenden Grundsatz von Treu und Glauben. Danach sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-Verteidigung notwendigen Kosten erstattungsfähig. Jede Partei ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits so gering zu halten, wie dies bei der gebotenen Wahrnehmung der eigenen Interessen zumutbar und möglich ist. Bei mehreren gleichwertigen Möglichkeiten ist die kostengünstigste zu wählen. Insoweit gilt der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB -Grundsatz der Schadensminderung- auch im Kostenrecht (OLG Köln, Beschluss vom 30. November 2007,17 W 160/07, juris, Rn. 10; vgl. auch OLG München, a.a.O. Rn.8; Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O. Rn.4; Schulz in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91 Rn.89). Die Partei, deren Interessen vom Abwickler ohnehin kraft Amtes vertreten werden, darf nach Treu und Glauben den Abwickler nicht gesondert als Rechtsanwalt beauftragen, weil dadurch zusätzliche, vermeidbare Gebührenansprüche begründet würden.

    Nach alledem kann der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als bestellter Abwickler im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe die Festsetzung der von Rechtsanwalt Kunz verdienten Gebühren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) gegen die Staatskasse verlangen, ferner der bei ihm als im Zuge der Abwicklung des Verfahrens angefallenen weiteren Gebühren (Vergleichsgebühr). Diese Gebühren hat die Kostenbeamtin im Beschluss vom 13.9.2019 als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auch festgesetzt. Die Festsetzung weiterer, vermeintliche im eigenen wirtschaftlichen Interesse verdienter Gebühren hat die Kostenbeamtin und ihr folgend das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgelehnt.

    III.

    Einer Kostentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei und Kosten dieser Verfahren werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVO nicht erstattet.

    IV.

    Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, weil die dafür in § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen.

    Vorschriften§ 55 Abs. 3 BRAO, § 53 Abs. 9 BRAO, § 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO, § 91 Abs. 2 ZPO, § 55 Abs.3 BRAO, § 53 Abs.10 Satz 4 BRAO, § 49 RVG, §§ 53 Abs.9, 55 Abs.2 BRAO, § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 55 Abs.2, 3 BRAO, §§ 666, 667, 670 BGB, § 53 Abs.10 Satz 4 und 5 BRAO, §§ 55, 53 BRAO, §§ 45, 49 RVG, § 91 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. ZPO, 2. Alt. ZPO, § 91 Abs.2 Satz 2, § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVO, § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG