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  • · Fachbeitrag · Designnichtigkeitsverfahren

    Gegenstandswert beträgt im Regelfall 50.000 EUR

    | Berechnen sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert, ist auf Antrag einer Partei / ihres Bevollmächtigten im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG der Wert der Anwaltstätigkeit gesondert festzusetzen. In designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht es billigem Ermessen, den Gegenstandswert im Regelfall auf 50.000 EUR festzusetzen (BGH 28.5.20, I ZB 25/18, Abruf-Nr. 216732 ). |

     

    Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde vor dem BGH in Designnichtigkeitsverfahren wird nach Nr. 1255 GKG-KV eine Festgebühr in Höhe von 750 EUR erhoben, die sich nach Nr. 1256 GKG-KV auf 100 EUR ermäßigen kann. Daher bedarf es zwar für die Gerichtsgebühren keiner Wertfestsetzung, wohl aber für die Anwaltsgebühren (§ 2 Abs. 1 RVG). Dieser Wert ist nicht von Amts wegen festzusetzen, sondern nur auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG.

     

    Grundsätzlich ist für die Wertfestsetzung der Einzelrichter zuständig. Dieser kann jedoch ‒ wie hier ‒ die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 34a Abs. 5 S. 2 DesignG i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG nach billigem Ermessen. Das bedeutet in designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren einen Gegenstandswert im Regelfall von 50.000 EUR. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs. Insoweit gilt das Gleiche wie bei einem Markenlöschungsrechtsstreit (BGH GRUR 17, 320). Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert wurden vorliegend nicht vorgetragen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 208 | ID 46764759