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Wert des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist auch Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage
| Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO ist der Kläger regelmäßig beschwert. Der Wert der Beschwer entspricht dem Betrag der titulierten Hauptforderung, an deren Durchsetzung der Kläger ein (wirtschaftliches) Interesse hat (BGH 21.10.20, VIII ZR 261/18, Abruf-Nr. 219221 ). |
Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht eine reine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) bejaht. Wird dieses Urteil rechtskräftig, ist das nachfolgende Gericht bei der auf den Vorbehalt gestützten Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden (sog. Präjudizialität). Der Kläger ist in diesem Fall mit Einwänden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (sog. Tatsachenpräklusion).
MERKE | Der Wert der Beschwer ist der Betrag der titulierten Hauptforderung. Er entspricht zugleich dem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens. Er ist damit Grundlage der Vergütungsansprüche der Bevollmächtigten in diesem Verfahren. |