· Nachricht · Erledigungserklärung
So wirkt die Aussetzung auf die Kostengrundentscheidung
| Aus dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 3 ZPO ergibt sich: Das Gericht ist bei einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Versterbens der anwaltlich vertretenen Partei nicht gehindert, eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO zu treffen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit bereits vor einer Entscheidung über die Aussetzung übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (LG Fulda 28.1.21, 5 T 212/20, Abruf-Nr. 222901 ). |
§ 239 Abs. 1 ZPO regelt, dass mit dem Tod einer Partei die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger eintritt. Ist die verstorbene Partei anwaltlich vertreten, wird § 239 ZPO durch § 246 ZPO verdrängt. An die Stelle der Unterbrechung tritt auf Antrag eine Aussetzung des Verfahrens.
Misslich für die Bevollmächtigten ist es, wenn die Aussetzung länger dauert: Hier kommt es nicht zu einer Kostengrundentscheidung, sodass auch eine Kostenfestsetzung oder -ausgleichung unterbleibt. Das ist umso ärgerlicher, wenn alle Voraussetzungen für eine Kostengrundentscheidung vorliegen. Dieses Ergebnis dürfte auch mit § 249 ZPO übereinstimmen. Danach sind allein auf die Hauptsache bezogene Entscheidungen gegenüber den Parteien unwirksam. Die Kostengrundentscheidung betrifft demgegenüber eine Nebenentscheidung.