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  • · Nachricht · Kindesschutzverfahren

    Einigungsgebühr kann auch im Sorgerechtsstreit entstehen

    | Auch in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB kann eine anwaltliche Einigungsgebühr entstehen (OLG Frankfurt 25.5.21, 7 WF 33/21, Abruf-Nr. 223439 ). Diese Sichtweise aus Frankfurt ist aber durchaus streitig: |

     

    • Die bisher wohl herrschende Auffassung verweist zur Begründung darauf, dass die Kindesschutzverfahren von Amts wegen im Kindesinteresse geführt werden. Deshalb würden die Offizialmaxime und der Grundsatz der Amtsermittlung gelten und den Eltern die für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG erforderliche Dispositionsbefugnis fehlen.

     

    • Die Gegenauffassung verweist ‒ wie jetzt das OLG Frankfurt ‒ auf die Einführung der Anmerkungen Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG und Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG zum 1.9.09 durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG. Danach entsteht eine Einigungsgebühr auch „in Kindschaftssachen ..., ... für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt“.

     

    MERKE | Der Gesetzgeber hat mit dem KostRÄG zum 1.1.21 und dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht zum 1.10.21 die Regelung in Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG im Angesicht der bekannten Streitfrage nicht geändert, obwohl die Norm an anderen Stellen angepasst wurde. Das spricht für die Ansicht des OLG Frankfurt.

     
    Quelle: ID 47503280