· Fachbeitrag · Kostenentscheidung
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wird nicht in selbstständigen Beweisverfahren angewendet
| In der Praxis wird häufig über die Frage gestritten, wer die Kosten des von einem Antragsteller betriebenen und durch Rücknahme des Antrags erledigten selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Der BGH hat diese Frage nunmehr geklärt. Die obersten Richter haben entschieden, dass im selbstständigen Beweisverfahren für eine Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kein Raum ist. In diesem Fall hat der Antragsteller aber entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten zu tragen (BGH 20.10.20, VI ZB 28/20, Abruf-Nr. 219001 ). |
Weiterführender Hinweis
- Die Folgen dieser Entscheidung für Rechtsanwälte erläutern wir in einer der nächsten Ausgaben von RVG prof.
Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47004229