· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Gewonnener Drittschuldnerprozess vor dem ArbG: Wer haftet für die Kosten?
| In der Praxis kommt es immer wieder zu Drittschuldnerprozessen vor dem Arbeitsgericht (ArbG), wenn der Arbeitgeber als Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgibt. Gewinnt dann der Kläger den Prozess, scheidet eine Kostenfestsetzung gegen den Arbeitgeber wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG aus. Doch der Kläger geht nicht leer aus bzw. der eigene Mandant haftet nicht, wie der folgende Beitrag zeigt. |
1. Das sagt der BGH
Der BGH hat hierzu entschieden: Die dem Gläubiger im Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, können nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden (VE 06, 124). Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem ArbG geführt wird
2. Kosten der Zwangsvollstreckung
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gehen nach § 788 ZPO zulasten des Schuldners. Hierunter fallen alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind solche Kosten, für deren Entstehen der Schuldner auch verantwortlich ist. Denn solche Kosten sind im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht Prozesskosten, sondern Vollstreckungskosten. Für diese gilt daher das Veranlasserprinzip.
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