· Nachricht · Kostenfestsetzung
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist Prüfungskompetenz begrenzt
| Der auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot gestützte Einwand der Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrags ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen (OLG Koblenz 12.1.21, 13 WF 20/21, Abruf-Nr. 226804 ). |
Der Antragsgegner, der zwei Drittel der Kosten des Verfahrens tragen muss, wandte sich gegen den Kostenausgleichsantrag der Antragstellerin mit dem Einwand, der Anwaltsvertrag zwischen ihr und ihrem Anwalt sei nichtig. Denn der Anwalt habe mit der außergerichtlichen Vertretung sowohl der Antragstellerin als auch der volljährigen Tochter bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner gegen § 43a BRAO verstoßen. Das OLG hat diesen Einwand als materiell-rechtlich qualifiziert und insoweit im Kostenfestsetzungsverfahren für unzulässig erachtet.
MERKE | Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht zu rechtfertigen, einen materiell-rechtlichen Einwand zu ignorieren, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unzweifelhaft sind und der Einwand mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres zu klären ist (vgl. BGH NJW 14, 2287). Dies ist aber nicht der Fall, wenn über den nichtigen Anwaltsvertrag hinaus noch gesetzliche Gebührenansprüche ‒ z. B. solche aus GoA oder auch aus ungerechtfertigter Bereicherug ‒ in Betracht kommen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)