· Nachricht · Kostenfestsetzung
Rechtspfleger ist an fehlerhafte Kostenfestsetzung gebunden
| Der Rechtspfleger ist bei der Kostenfestsetzung an die Kostengrundentscheidung des Richters gebunden (LG Karlsruhe, 6.12.22, 11 T 168/22, Abruf-Nr. 235260 , NJW-RR 23, 215). |
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss darf nie die Kostengrundentscheidung der richterlichen Entscheidung ändern (OLG Frankfurt JurBüro 82, 744). Der Titel (Kostengrundentscheidung) bindet das Kostenfestsetzungsorgan. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostengrundentscheidung offensichtlich inhaltlich falsch ist. Der Rechtspfleger darf sie nicht auslegen, sondern muss sie vollziehen und betragsmäßig das umsetzen, was der Richter in der Kostengrundentscheidung festgelegt hat (vgl. auch OLG Koblenz 12.6.08, 14 W 371/08). Der Rechtspfleger darf die sachliche Richtigkeit im Kostenpunkt oder in der Wertfestsetzung sowie der Begründungselemente nicht überprüfen (Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 104 ZPO Rn. 21 „Bindung“). Eine Korrektur muss der Anwalt daher an der „Quelle“, also beim Gericht durch einen entsprechenden Rechtsbehelf (§ 319 ZPO, § 321 ZPO oder Berufung) anstreben.
(mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)