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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Wenn offensichtlich ist, dass es nicht ohne Gutachten geht

    | Spezialwissen und hochkomplexe technische Kenntnisse rechtfertigen ein teures Privatgutachten (OLG Brandenburg 11.4.22, 6 W 19/22, Abruf-Nr. 229570 ). Das ist der Fall, wenn der Kläger ein Gutachten vorlegt und dazu meint, dass der Beklagte den Konfliktstoff nicht allein durchdringen kann. Hier liegt es nahe, dass auch der Beklagte ein Gutachten einholen muss. |

     

    Zwischen den Parteien war die Planung einer Biogasanlage streitig. Bereits im gerichtlichen Gutachten wurde dem Beklagten eine entsprechende Sachkenntnis abgesprochen. Es war davon auszugehen, dass er als Laie kaum die nötige Sachkunde mitbringen konnte, um dem Gutachten entgegenzutreten und dieses zur Überzeugung des Gerichts im Detail zu entkräften. Es war daher nachvollziehbar, dass der Beklagte ein Privatgutachten in Auftrag gab.

     

    Angesichts der hohen Komplexität ‒ das Gutachten umfasste 180 Textseiten nebst Anlagen ‒ waren die Gesamtkosten von 24.574,06 EUR zwar erheblich, erschienen aber im Vergleich mit der existenzbedrohenden Klageforderung von etwa 1,8 Mio. EUR nicht unverhältnismäßig. Auch das erste Gutachten hatte mit rund 48.000 EUR fast das Doppelte gekostet. Damit waren die Mindestanforderungen an die Erläuterung der Gutachtertätigkeit erfüllt und im Kostenfestsetzungsverfahren ausreichend i. S. v. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht (vgl. OLG Saarbrücken 6.1.20, 9 W 27/19, Abruf-Nr. 229571). Der Kläger hatte somit nach seiner Klagerücknahme auch die Gutachterkosten zu tragen.