· Nachricht · Kostenfestsetzung
Zweiter Anlauf: „Übergangene“ Kosten nachträglich festsetzen
| Immer wieder gibt es Streit darüber, ob ein Anwalt Kosten (nach-)festsetzen lassen kann, die er schon im ersten Antrag geltend gemacht hat. Das OVG Bremen bejaht dies, wenn die Kosten im Beschluss weder festgesetzt noch abgelehnt werden, über sie also gar nicht entschieden worden ist ( 1.7.24, 2 S 166/24, Abruf-Nr. 244240 ). Denn dann sind diese auch nicht von dem rechtskräftigen Beschluss erfasst und können auf einen erneuten Antrag hin festgesetzt werden. |
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Anwalt beantragt, die verauslagten Gerichtskosten in unbezifferter Höhe festzusetzen. Hierüber verlor das Gericht jedoch kein Wort. Wären die Kosten nicht bewilligt worden, hätte insoweit eine Teilablehnung bezüglich der Gerichtskosten im Beschluss stehen müssen. Die im ersten Festsetzungsbeschluss übergangenen Kosten sind durch einen zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss jedenfalls dann festzusetzen, wenn kein Antrag auf Ergänzung des ersten Beschlusses um eine Entscheidung über den übergangenen Antrag (§§ 120, 122 Abs. 1 VwGO) mehr möglich ist. Ist ein erster Festsetzungsbeschluss rechtskräftig, bezieht sich die Rechtskraft nicht zwingend auf alle Kostenpositionen, die der Anwalt bis dahin angemeldet hat. Sie bezieht sich nur auf die verlangten und im Beschluss dann auch beschiedenen Beträge. Wurde also eine Position übersehen (hier: Gerichtskosten), kann der Anwalt einen (zweiten) Festsetzungsbeschluss beantragen.
Zwar brachte die Beklagte hier Rechtsprechung und Literatur ins Spiel (u. a. Schneider, NJW Spezial 23, 603), nachdem nur neue, also nicht schon im ersten Antrag verlangte Kosten (nach-)festgesetzt werden können. Die zitierten Quellen würden die Frage aber nicht vollständig abbilden. Sie übersehen jene Fälle, in der Kosten zwar angemeldet sind, aber bei der gerichtlichen Entscheidung übergangen wurden.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Rechtspfleger ist an fehlerhafte Kostenfestsetzung gebunden, RVG prof 24, 60