· Nachricht · Kostenrecht
Wenn der Scheidungsantrag nicht zurückgenommen werden kann
| Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden auch bei der folgenden Konstellation gegeneinander aufgehoben: Der eine Ehegatte nimmt seinen Scheidungsantrag zurück. Der andere Ehegatte hat ebenfalls kein Interesse an der Scheidung mehr, kann aber seinen Scheidungsantrag nicht zurücknehmen, weil sein Verfahrensbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat (AG Nauen 3.8.20, 20 F 196/18, Abruf-Nr. 226794 ). |
Dies widerspricht eigentlich § 150 Abs. 2 FamFG. Danach gilt: Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten. Werden die Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungs- und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Das AG musste hier aber eine Sondersituation beurteilen, die häufig ist: Die Rücknahme war gewollt, konnte jedoch nicht prozessual wirksam erklärt werden. Es hat deshalb § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG analog angewendet.
MERKE | Nicht zu beantworten war die Frage, ob das Verfahren auf diese Weise auch prozessual beendet ist oder nur wegen des mangelnden Betreibens der Parteien weggelegt wird. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)