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  • · Nachricht · Leserforum

    Kann nur die Kostenentscheidung angefochten werden?

    | FRAGE: Ist die Kostenentscheidung im Urteil isoliert anfechtbar? |

     

    ANTWORT: Nein. Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (BGH 27.5.20, VII ZB 33/18, Abruf-Nr. 216639 ). Damit soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist.

     

    MERKE | § 99 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass in der Hauptsache eine Entscheidung ergangen ist. Die Vorschrift schließt eine Anfechtung also auch dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (vgl. BGH 23.11.95, V ZB 28/95, BGHZ 131, 185). Denn maßgeblich ist allein die abstrakte Möglichkeit, ein statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen zu können (BGH 3.9.13, VIII ZB 17/12).

     

    Beachten Sie | In der BGH-Rechtsprechung wird die isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung nur für den Fall in Betracht gezogen, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält (RVG prof. 10, 185; BGH 18.8.10, V ZB 164/09, Abruf-Nr. 102989). Das ist z. B. der Fall, wenn das Gericht von einem falschen Streitwert ausgegangen ist, ohne dass die Partei zuvor Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern (OLG Frankfurt NJW 05, 517).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ablehnung einer Kostenentscheidung zulasten des Verwalters nach § 49 Abs. 2 WEG, RVG prof. 10, 185
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 168 | ID 46698117