· Nachricht · PKH/VKH
Bindungswirkung bei unbeschränkter Beiordnung: Auswärtiger Anwalt hat Anspruch auf Reisekosten
| Wenn im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO vorgenommen wurde, obwohl diese geboten gewesen wäre, ist der Urkundsbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren daran gebunden ( OVG Bremen 23.7.24, 1 S 93/24, Abruf-Nr. 244237 ). |
Dem Kläger war PKH bewilligt und eine auswärtig niedergelassene Rechtsanwältin beigeordnet worden. Deren Beiordnung war weder im Tenor noch in den Gründen des VG-Beschlusses beschränkt worden. Damit hatte die Anwältin einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten. Denn der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen. Es kommt auch keine Auslegung oder Umdeutung des Beschlusses dergestalt in Betracht, dass die Rechtsanwältin trotz der uneingeschränkten Tenorierung nur eingeschränkt beigeordnet worden wäre. Eine Beschränkung der Beiordnung muss aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich ausdrücklich geschehen (vgl. OLG Dresden 1.10.08, 8 W 958/08).
Das OVG bestätigt damit die h. M. der Rechtsprechung. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Dem steht m. E. schon der Vertrauensgrundsatz entgegen: Der beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt muss sich darauf verlassen können, dass von ihm infolge der Beiordnung gemachte Aufwendungen für Reisen zum Prozessort später auch ersetzt werden.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)