· Fachbeitrag · Sozialrecht
„Fiktive Terminsgebühr“ niemals unterhalb der Mindestgebühr
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 RVG VV beträgt die fiktive Terminsgebühr 90 Prozent der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr, ohne dass eine Erhöhung nach Nr. 1008 zu berücksichtigen ist. Folglich fragt sich, ob in den Fällen, in denen die Verfahrensgebühr nur als Mindestgebühr in Höhe von 50 EUR festgesetzt wird, die fiktive Terminsgebühr nur 45 EUR beträgt (= 90 Prozent der Verfahrensgebühr) und damit unterhalb der Mindestgebühr von 50 EUR liegt. Dieser Ansicht hat das SG Kiel eine Absage erteilt |
Relevanz für die Praxis
Seinen Beschluss vom 10.3.16 (S 21 SF 282/14 E, Abruf-Nr. 185996) hat es wie folgt begründet: In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem RVG VV (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG).
Die Verfahrensgebühr berechnet sich hierbei nach Nr. 3102 RVG VV mit einem Gebührenrahmen von 50 EUR bis 550 EUR. Die Terminsgebühr bestimmt sich hingegen nach Nr. 3106 RVG VV mit einem Gebührenrahmen von 50 EUR bis 510 EUR.
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