· Nachricht · Streitwert
Die Regelung einer Freistellung erhöht den Streitwert
| Wird ein Arbeitnehmer länger als einen Monat freigestellt, gilt hierfür pauschalierend ein Streitwert von einem Monatsgehalt (LAG Hamburg 1.3.22, 7 Ta 1/22, Abruf-Nr. 228054 ). Dieser wirkt auch streitwerterhöhend, wenn zuvor nicht über die Freistellung gestritten worden ist. Denn eine Freistellung hängt mit Streitigkeiten über das Ende eines Arbeitsverhältnisses zusammen. |
Grundsätzlich erhöhen nur solche Streitgegenstände den Streitwert, über die zuvor zumindest außergerichtlich gestritten worden ist. Dies gilt nach dem LAG Hamburg allerdings nicht für Ansprüche, die typischerweise mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zusammenhängen ‒ wie Ansprüche bezüglich Arbeitszeugnis oder Beschäftigung bzw. Freistellung (ebenso schon: LAG Hamburg 8.6.17, 8 Ta 10/17). Denn der Freistellungsanspruch sei das „Gegenstück“ zum Beschäftigungsanspruch, der ebenfalls pauschal mit einem Monatsgehalt (s. Streitwertkatalog) bewertet wird.
Weiterführender Hinweis
- Klage gegen alten und neuen Arbeitgeber ist einheitliche Streitigkeit, RVG prof. 22, 56