· Fachbeitrag · Streitwert
„Gruppenverfahren“: Gilt nur der Auffangwert?
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig
| Einige Landesarbeitsgerichte (LAG) bewerten jede personelle Einzelmaßnahme und bilden dann einen Gesamtstreitwert, wenn mehrere der Maßnahmen im Beschlussverfahren gegenständlich sind. Das OVG Berlin-Brandenburg sieht das anders und sagt: Wie viele Anlassfälle es gibt, spielt für den Streitwert keine Rolle. |
Sachverhalt
Das VG hat in der Vorinstanz den Gegenstandswert auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG). Zugrunde lagen zwei Anträge auf Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Beschäftigung von „Doktoranden/Interns“ in einer Tierklinik und von „nicht lehrenden Gastdozenten“ in der Klinik, ferner ein weiterer Antrag betreffend die Vorlage von Dienstplänen. Das VG setzte für jeden Antrag jeweils den Auffangwert von 5.000 EUR fest und addierte die Werte auf 15.000 EUR (§ 22 Abs. 1 RVG). Den Anträgen lagen 62 personelle Einzelmaßnahmen zugrunde. Das OVG Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ab (19.10.16, OVG 60 PV 9.16, Abruf-Nr. 190155).
Entscheidungsgründe
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