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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Richtiger Instanzenzug bei Beratungshilfe in Familiensachen

    | Durch das seit September 2009 gültige Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich nichts daran geändert, dass eine Zuständigkeit der Familiensenate der OLG im Beschwerdeverfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe auch dann nicht gegeben ist, wenn die Beratung in einer Familiensache erfolgte. Beschwerdegericht ist das LG. |

     

    Aus der über § 56 Abs. 2 S. 1 RVG anzuwendenden Regelung in § 33 Abs. 4 S. 2 RVG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG lässt sich nach Ansicht des OLG Koblenz (28.11.11, 14 W 694/11) nicht ableiten, dass die Vergütungsfestsetzung für die Beratungshilfe als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Familiensache anzusehen ist (vgl. auch OLG Köln MDR 11, 258). Verfahren wegen der Vergütung eines Rechtsanwalts für geleistete Beratungshilfe seien auch nicht vergleichbar mit jenen der Hauptentscheidung in einem gerichtlichen Streitverfahren nachfolgenden Beschlüssen, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie diese behandelt werden müssen. Auch weitere Aspekte sprechen nach Ansicht des OLG für eine Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte.

     

    Weiterführende Hinweise