· Nachricht · Terminsgebühr
Zu einer Besprechung gehören immer Partei und Gegenseite
| „Einseitige Gespräche“ nur einer Partei mit dem Gericht stellen keine Besprechung i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG dar und lösen keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus. Das betrifft beispielsweise ein Telefongespräch zwischen dem Anwalt einer Partei und dem zuständigen Richter, das die Gegenseite nicht einbezieht. Für die Terminsgebühr ist vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligten mit dem Ziel erforderlich, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen (OLG Bamberg 18.1.24, 2 WF 177/23, Abruf-Nr. 239895 ). |
Das OLG bezieht sich bei der Begründung auf die Gesetzesmaterialien zur Einführung des RVG (BT-Drucksache 15/1971, S. 209), zum 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.06 (BT-Drucksache 16/3038, S. 56) und zur Neufassung von Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG durch das 2. KostRMoG vom 23.7.13 (BT-Drucksache 17/11471, S. 274). Danach erfasse der Begriff der Besprechung den mündlichen und telefonischen Austausch von Erklärungen mit der Gegenseite. Dabei müsse die Bereitschaft der Gegenseite bestehen, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.Das OLG hat sich damit der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. Hessisches FG 19.1.22, 6 Ko 1615/21; OVG Münster 3.2.14, 6 E 1209/12; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl., § 3 Rn 132; wohl auch Schneider/Volpert/Fölsch-Winkler, Kostenrecht, 3. Aufl., VV RVG Vorbem. 3 Rn. 40; a. A.: Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn. 216; Mayer/Kroiß-Mayer, RVG, 8. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn. 58; SG Fulda 8.3.11, S 3 SF 60/10). Das letzte Wort ist damit aber im Zweifel noch nicht gesprochen. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, sodass sich ggf. der BGH demnächst zu der Streitfrage äußern wird.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)