· Nachricht · Verwaltungsprozess
Sind Kosten für Ausdrucke aus elektronisch überlassener Verwaltungsakte erstattungsfähig?
| Für den Ausdruck aus einer elektronisch überlassenen Verwaltungsakte fällt nach dem SG Ulm keine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG an ( 12.7.24, S 13 SF 2602/23 E, Abruf-Nr. 243591 ). |
Die elektronische Aktenbearbeitung sei zum Standard geworden. Ein Ausdruck ‒ ggf. auch nur von Teilen der Verwaltungsakte ‒ sei zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache auch unter Berücksichtigung der Kostenminimierungspflicht nicht geboten. Was zur Bearbeitung und Übersichtlichkeit einer Sache sachgemäß sei, bestimme sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Anwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., RVG VV 7000 Rn. 62 ff. m. w. N.).
Dieser Auffassung kann man bei einer ‒ wie hier ‒ überschaubaren und offenbar auch gut strukturierten Akte von 115 Seiten folgen. M. E. kann man dies aber nicht pauschal und zumindest bei umfangreichen und/oder unüberschaubaren Akten auch anders sehen (dazu LSG Schleswig-Holstein 24.11.20, L 5 SF 301/20 B E, RVG prof. 21, 20).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)