· Fachbeitrag · WEG
Für die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses gilt der Nennbetrag der Abrechnung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Wird ein Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, gilt: Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 S. 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht laut BGH seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. |
Entscheidungsgründe
Der BGH hält damit an seinen bisherigen Grundsätzen (vgl. ZWE 17, 331) der Wertbemessung bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen auch nach der Neufassung des § 28 Abs. 2 WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz fest (24.2.23, V ZR 152/22, Abruf-Nr. 234727).
Relevanz für die Praxis
Mit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes hat sich zwar der Beschlussgegenstand geändert:
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