· Fachbeitrag · Deckungsschutz
Teilrechtsschutz: So wird abgerechnet
| Ist Ihr Mandant nur teilweise rechtsschutzversichert oder vertreten Sie mehrere Mandanten, von denen nur einer rechtsschutzversichert ist, hat der BGH (RVG prof. 05, 163) entschieden: Der Versicherer muss nur die Quote der Prozesskosten erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist. Und diese berechnet sich wie folgt: |
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Der rechtsschutzversicherte und anwaltlich vertretene Kläger K klagt auf Zahlung von 15.000 EUR; die Versicherung V gewährt nur i. H. v. 10.000 EUR Deckungsschutz; nach mündlicher Verhandlung wird die Klage durch Urteil abgewiesen. Rechtsanwalt R sind folgende Gebührenansprüche entstanden: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 15.000 EUR | 845,00 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 15.000 EUR | 780,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 312,55 EUR |
1.957,55 EUR | |
Lösung Der Anteil am Gesamtwert, für den V haftet, entspricht 2/3, somit 66,66 Prozent. Damit muss V dem K 1.304,90 EUR erstatten. Somit muss K an R den Betrag von 652,65 EUR aus eigener Tasche zahlen. |
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K 1 und K 2 beauftragen Rechtsanwalt R wegen eines Anspruchs von jeweils 7.500 EUR Klage zu erheben; K 1 ist rechtsschutzversichert, K 2 nicht.
Lösung R sind dieselben Gebührenansprüche entstanden, wie in Beispiel 1 (§ 15 Abs. 2 S. 1, § 22 Abs. 1 RVG). V müsste nach der BGH-Rechtsprechung dem K 1 insgesamt 1/2 = 978,77 EUR erstatten. Da in der Praxis die BGH-Rechtsprechung angewendet wird, hat das zur Folge, dass § 7 Abs. 2 RVG nicht beachtet wird. Hiernach schuldet jeder Auftraggeber das, was angefallen wäre, wenn er den R allein beauftragt hätte (Alleinhaftung). Da K 1 hinsichtlich eines Betrags von 7.500 EUR rechtsschutzversichert ist, hat er gegenüber V einen Erstattungsanspruch von | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.500 EUR | 592,80 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.500 EUR | 547,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 220,40 EUR |
1.380,40 EUR | |
Die Differenz zwischen der Alleinhaftung (1.380,40 EUR) und der hälftigen Gesamthaftung von K 1 (978,77 EUR) beträgt 401,63 EUR. In Höhe dieses Betrags hat K 1 einen Anspruch gegen K 2 auf Ausgleich. Dieser Anspruch geht nach § 86 Abs. 1 VVG auf V über. Bei Anwendung der BGH-Rechtsprechung wird somit faktisch dem K 1 das Insolvenzrisiko des K 2 in Höhe dessen hälftiger Gesamtschuld auferlegt. |
PRAXISHINWEIS | Verlangen Sie in solchen Fällen unbedingt vom nicht versicherten Mandanten einen Vorschuss. Sonst gewährt Ihnen die BGH-Berechnungsmethode nicht einmal das, was Ihrem Mandanten gegen seine Versicherung zusteht. |