· Fachbeitrag · Familienrechtliche Verfahren
VKH-Beiordnung erstreckt sich auch auf Mehrvergleich außerhalb des § 48 Abs. 3 RVG
| In der familienrechtlichen Praxis kommt es in isolierten Verfahren regelmäßig zu Abrechnungsproblemen. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines typischen Sachverhalts, wie Sie diese Probleme lösen. |
1. Ausgangsfall
Zwischen den Parteien ist ein Verfahren wegen Trennungsunterhalt anhängig (Wert: 5.000 EUR). In der mündlichen Verhandlung schließen sie einen umfassenden Vergleich und regeln auch die restlichen Scheidungsfolgen (z. B. Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Wohnungsrecht, Versorgungsausgleich; Wert: 20.000 EUR). Die bereits für das isolierte Trennungsunterhaltsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird auf den Abschluss des abgeschlossenen Vergleichs erstreckt. Die im Rahmen der VKH beigeordneten Anwälte rechnen gegenüber der Landeskasse nach § 49 RVG wie folgt ab:
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